Vorlage - HIL/2016/009
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Beschlussvorschlag:
Zu a)
Die Verteilung der auf die einzelnen Fraktionen und Gruppen entfallenden Sitze wird wie folgt festgestellt:
SPD-Fraktion = 2 Sitze
CDU-Fraktion = 1 Sitze
Zu b)
Als Beigeordnete werden benannt:
SPD-Fraktion | Vertreter/in | CDU-Fraktion | Vertreter/in |
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Zu c)
Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses:
Mitglied | Vertreter/in |
Bürgermeister/in |
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Gemeindedirektor |
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Sachverhalt:
Zu a)
Die Bildung des Verwaltungsausschusses erfolgt in der ersten Sitzung des Rates nach den Vorschriften der §§ 74 und 75 i.V.m. § 71 NKomVG. Die Sitze der Beigeordneten werden nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren auf die Vorschläge der Fraktionen und Gruppen verteilt. Hiernach stehen der SPD-Fraktion zwei (unter Anrechnung des Bürgermeisters) und der CDU-Fraktion ein Sitz im Verwaltungsausschuss zu. Der Gemeindedirektor gehört dem Verwaltungsausschuss mit beratender Stimme an.
Zu b)
In der ersten Sitzung des Rates bestimmen die Ratsmitglieder aus ihrer Mitte die Beigeordneten. Für jede Ratsfrau und jeden Ratsherren, die oder der dem Verwaltungsausschuss angehört, ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestimmen.
Zu c)
Die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses ist durch den Rat zu beschließen. Die Gemeindedirektorin / der Gemeindedirektor gehört dem Verwaltungsausschusses mit beratender Stimme an. Bei der Verteilung der Sitze der Beigeordneten auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen ist die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister derjenigen Fraktion oder Gruppe anzurechnen, die sie oder ihn vorgeschlagen hat.
Rechtsgrundlage
§§ 71, 74, 75 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: NEIN
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Anlage/n:
Rechtsgrundlage
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | NKomVG_71_74_75 (259 KB) |