Vorlage - LEI/2016/001  

Betreff: Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsmitglieder durch den bisherigen Bürgermeister
Status:öffentlich  
  Aktenzeichen:30 - 10 12 95 - Ha
Beratungsfolge:
Gemeinderat Leiferde Anhörung
03.11.2016 
1. Sitzung des Rates der Gemeinde Leiferde - Konstituierende Sitzung zur Kenntnis genommen     
Anlagen:
NKomVG_40_43_54_60_103  

Sachverhalt:

 

a)

Die bei der Kommunalwahl am 11. September 2016 gewählten Ratsmitglieder werden durch den bisherigen Bürgermeister über ihre Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG belehrt.

 

b)

Der bisherige Bürgermeister verpflichtet die Ratsmitglieder gemäß § 103 NKomVG i.V.m.
§ 60 NKomVG, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu achten.

 

Bei der Gemeindewahl am 11. September 2016 haben die folgenden Bewerberinnen/ Bewerber eine ausreichende Zahl an Stimmen erhalten und haben durch ihre Erklärung einen Sitz im Rat der Gemeinde Leiferde angenommen:

 

CDU

SPD

GRÜNE

Baumgarten, Uwe

Fahlbusch-Graber, Stephanie

Wehner-Wiemers, Claudia

Müller, Angela

Quiring, Jürgen

 

Schröder, Ulrich

Büker, Heike

 

Hasenfuß, Gina

Rinkel, Uwe

 

Berger, Uwe

Marrone, Giovanni

 

Eggert, Rose

Böker, Thomas

 

Stubbe, Walter-Gerd

Elvers, Wilhelm

 

 

Zu a)

Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit berufen wird, ist gem. § 43 NKomVG auf die ihm nach den §§ 40 – 42 NKomVG obliegenden Pflichten hinzuweisen. Diese Belehrung ist gem. § 54

Abs. 3 NKomVG auch für Ratsmitglieder vorgeschrieben.

 

Die Belehrung ist vom bisherigen Bürgermeister vorzunehmen und erstreckt sich auf die nachstehenden Pflichten:

 

-   Amtsverschwiegenheit (§ 40 NKomVG)

-   Beachtung des Mitwirkungsverbotes (§ 41 NKomVG)

-   Beachtung des Vertretungsverbotes (§ 42 NKomVG)

 

Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.

 


Zu b)  

Verpflichtung

Zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl werden die Ratsmitglieder von dem bisherigen Bürgermeister förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten (§ 60 NKomVG).

 

Die Verpflichtung kann durch Handschlag erfolgen.

 

Rechtsgrundlage

§§ 40, 41, 42, 43 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

§ 54 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

§ 60 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

§ 103 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: NEIN

 


Finanzielle Auswirkungen:

Keine

 


Anlage/n:

Rechtsgrundlage

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 NKomVG_40_43_54_60_103 (142 KB)      
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