Vorlage - LEI/2015/200
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Beschlussvorschlag:
In der Gemeinde Leiferde werden in folgenden Straßen _____________________________
zusätzliche Lichtpunkte geschaffen.
Sachverhalt:
Straßenbeleuchtung – Rechtsgrundlagen zur Verkehrssicherungspflicht
Generell ist zur Verkehrssicherungspflicht folgendes zu bemerken:
Die von der Rechtsprechung aus § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (Schadenersatzpflicht) abgeleitete Straßenverkehrssicherungspflicht umfasst auch eine Beleuchtungspflicht. Sie ist im Prinzip begrenzt auf geschlossene Ortslagen und gefährliche Straßenabschnitte wie Kreuzungen, Einmündungen, Engpässe, scharfe Kurven, Gefällestrecken und gekennzeichnete Fußgängerüberwege.
Die Rechtsprechung orientiert sich am Stand der Technik. Hierfür ist die DIN EN 13201 maßgebend.
Zu den Pflichten des Betreibers gehört auch die Überwachung der Anlagen bis hin zur Überprüfung der Standfestigkeit der Masten.
Unfälle als Folge nachgewiesener Pflichtverletzungen haben zivil- und strafrechtliche Konsequenzen.
Auszüge aus der DIN EN 13201
Die Norm gibt nur Empfehlungen dazu, wie Straßen für den Kraftfahrzeugverkehr beleuchtet werden sollen. Es ist aber nicht Aufgabe der Norm, Aussagen darüber zu treffen, ob eine Straße zu beleuchten ist. Die Notwendigkeit, eine Straße zu beleuchten, wird jeweils durch die hierfür zuständige Behörde festgestellt.
Es wurde festgestellt, dass in der Regel die Straßenlaternen in der Gemeinde Leiferde zu weit auseinander stehen. Auf Anregung der Politik, Hinweisen aus der Bevölkerung und durch Recherche der Verwaltung wurde eine Liste mit möglichen zusätzlichen Standorten von Straßenlaternen erarbeitet.
In den Anlagen 1 bis 24 sind in den jeweiligen Straßen die zusätzlichen Standorte durch orangefarbene Punkte markiert. Der Bestand ist mit einem blauen Punkt gekennzeichnet. Die vorhandenen Lichtpunktabstände sind in Blau, die neuen Abstände in Rot markiert.
Die Verwaltung hat Anzahl und Kosten für mehrere Straßen ermittelt, siehe hierzu die Anlage 27.
Es kommen die im letzten Jahr beschlossenen Leuchten des Herstellers TRILIX zum Einsatz: Die Kofferleuchte Typ TRILUX 9701 (Anlage 25) und die Pilzleuchte Typ TRILUX 9821 (Anlage 26).
Der Tabelle ist die Länge der beleuchtungsfreien Strecke, die Masthöhe, die Leuchtenkopf-Typen (Anlage 25 und 26), die Kosten für Tiefbau, die Kosten für Mast und Lampenkopf sowie die Gesamtkosten zu entnehmen.
Es stehen unter der Investitionsnummer I031354501 Haushaltsmittel in Höhe von 83.000,00 € und unter der Nr. I03-545-01 Haushaltsmittel in Höhe von 18.000,00 € zur Verfügung.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: NEIN
Finanzielle Auswirkungen:
Es stehen unter I04-545-01 Haushaltsmittel in Höhe von 18.000,00 € und unter I031354501 Haushaltsmittel in Höhe von 83.000,00 € zur Verfügung.
Bei der Realisierung der Maßnahme entstehen Auszahlungen im Finanzhaushalt in Höhe von ca. 105.000,00 €. Eine Kostenbeteiligung durch Anliegerbeiträge muss noch geprüft werden.
Bei einer Nutzungszeit von 25 Jahren für die Investition sind über diesen Zeitraum Aufwendungen für die Abschreibung im Ergebnishaushalt in Höhe von 4.200,00 € jährlich vorzusehen.
Für jährliche Unterhaltungsaufwendungen sind im Ergebnishaushalt 1.000,00 Euro einzuplanen.
Anlage/n:
Anlage 1 – 24 Pläne mit Angaben der Leuchtpunkte
Anlage 25 – TRILUX 9701
Anlage 26 – TRILUX 9821
Anlage 27 - Kostenzusammenstellung