Vorlage - MEI/2016/009
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Beschlussvorschlag:
Zu a)
Die Zahl der Beigeordneten wird für die Dauer der Wahlperiode um zwei Beigeordnete auf sechs Beigeordnete erhöht.
Zu b)
Die Verteilung der auf die einzelnen Fraktionen und Gruppen entfallenden Sitze wird wie folgt festgestellt:
Fraktion = Sitze
Fraktion = Sitze
Fraktion = Sitze
Zu c)
Als Beigeordnete werden benannt:
Fraktion | Vertreter/in | Fraktion | Vertreter/in |
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Fraktion | Vertreter/in |
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Zu d)
Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses:
Mitglied | Vertreter/in |
Bürgermeister/in |
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Gemeindedirektor |
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Sachverhalt:
Zu a)
Die Zahl der Beigeordneten beträgt in Gemeinden zwischen 14 und 24 Abgeordneten vier Beigeordnete. Gemäß § 74 Abs. 2 NKomVG kann der Rat für die Dauer der Wahlperiode beschließen, dass sich die Zahl um zwei erhöht. Diese bereits in der Vergangenheit vorgenommene Erhöhung hat sich bewährt und soll beibehalten werden.
Zu b)
Die Bildung des Verwaltungsausschusses erfolgt in der ersten Sitzung des Rates nach den Vorschriften der §§ 74 und 75 i.V.m. § 71 NKomVG. Die Sitze der Beigeordneten werden nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren auf die Vorschläge der Fraktionen und Gruppen verteilt. Hiernach stehen der CDU-Fraktion ______ Sitze (unter Anrechnung des Bürgermeisters), der SPD-Fraktion _______ Sitze und der GRÜNE-Fraktion ______ Sitze im Verwaltungsausschuss zu. Der Gemeindedirektor gehört dem Verwaltungsausschuss mit beratender Stimme an.
Zu c)
In der ersten Sitzung des Rates bestimmen die Ratsmitglieder aus ihrer Mitte die Beigeordneten. Für jede Ratsfrau und jeden Ratsherren, die oder der dem Verwaltungsausschuss angehört, ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestimmen.
Zu d)
Die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses ist durch den Rat zu beschließen. Die Gemeindedirektorin/der Gemeindedirektor gehört dem Verwaltungsausschusses mit beratender Stimme an. Bei der Verteilung der Sitze der Beigeordneten auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen ist die Bürgermeisterin/der Bürgermeister derjenigen Fraktion oder Gruppe anzurechnen, die sie oder ihn vorgeschlagen hat.
Rechtsgrundlage
§§ 71, 74, 75 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: NEIN
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Anlage/n:
Rechtsgrundlage
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | NKomVG_71_74_75 (259 KB) |