Vorlage - MUE/2016/009
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Beschlussvorschlag:
Zu a)
Die Zahl der Beigeordneten wird für die Dauer der Wahlperiode nicht erhöht. Der VA besteht aus vier Beigeordneten (zuzüglich Bürgermeister).
Zu b)
Die Verteilung der auf die einzelnen Fraktionen und Gruppen entfallenden Sitze wird wie folgt festgestellt:
CDU-Fraktion = 3 Sitze
SPD-Fraktion = 2 Sitze
Zu c)
Als Beigeordnete werden benannt:
CDU-Fraktion | Vertreter/in | SPD-Fraktion | Vertreter/in |
1. |
| 1. |
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2. |
| 2. |
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3. |
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Zu d)
Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses:
Mitglied | Vertreter/in |
Bürgermeister/in |
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Gemeindedirektor |
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Sachverhalt:
Zu a)
Die Zahl der Beigeordneten beträgt in Gemeinden zwischen 14 und 24 Abgeordneten vier Beigeordnete. Gemäß § 74 Abs. 2 NKomVG kann der Rat für die Dauer der Wahlperiode beschließen, dass sich die Zahl um zwei erhöht. Hiervon wird kein Gebrauch gemacht. Die bisherige Anzahl der Beigeordneten hat sich bewährt.
Zu b)
Die Bildung des Verwaltungsausschusses erfolgt in der ersten Sitzung des Rates nach den Vorschriften der §§ 74 und 75 i.V.m. § 71 NKomVG. Die Sitze der Beigeordneten werden nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren auf die Vorschläge der Fraktionen und Gruppen verteilt. Hiernach stehen der CDU-Fraktion drei (unter Anrechnung des Bürgermeisters) und der SPD-Fraktion zwei Sitze im Verwaltungsausschuss zu. Der Gemeindedirektor gehört dem Verwaltungsausschuss mit beratender Stimme an.
Zu c)
In der ersten Sitzung des Rates bestimmen die Ratsmitglieder aus ihrer Mitte die Beigeordneten. Für jede Ratsfrau und jeden Ratsherren, die oder der dem Verwaltungsausschuss angehört, ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestimmen.
Zu d)
Die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses ist durch den Rat zu beschließen. Die Gemeindedirektorin / der Gemeindedirektor gehört dem Verwaltungsausschusses mit beratender Stimme an. Bei der Verteilung der Sitze der Beigeordneten auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen ist die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister derjenigen Fraktion oder Gruppe anzurechnen, die sie oder ihn vorgeschlagen hat.
Rechtsgrundlage
§§ 71, 74, 75 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: NEIN
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Anlage/n:
Rechtsgrundlage
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | NKomVG_71_74_75 (259 KB) |