Vorlage - MEI/2016/321
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Sachverhalt:
Das gemäß § 71 Abs. 7 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes nicht dem Gemeinderat angehörige Mitglieder des Sport-, Sozial- und Kulturausschuss
Christian Brand |
ist gemäß § 43 NKomVG auf die ihm nach den §§ 40 bis 42 NKomVG obliegenden Pflichten hinzuweisen. Die Verpflichtung und Belehrung ist vom Bürgermeister per Handschlag vorzunehmen und erstreckt sich auf nachstehende Pflichten:
a) Amtsverschwiegenheit (§ 40 NKomVG)
b) Beachtung des Mitwirkungsverbotes (§ 41 NKomVG)
c) Beachtung des Vertretungsverbotes (§ 42 NKomVG)
Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: NEIN
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Anlage/n:
Rechtsgrundlage
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | RechtsvorschriftNKomVG__71_40_43 (257 KB) |