Vorlage - SGM/2016/547
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Beschlussvorschlag:
Die Ergänzung zu den Richtlinien der Samtgemeinde Meinersen über die Gewährung von Zuschüssen für Fahrten und Lager wird in der vorliegenden Fassung beschlossen.
Sachverhalt:
Mit der Novellierung des Bundeskinderschutzgesetzes muss der Träger der öffentlichen Jugendarbeit nach § 72 a SGB VIII die Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen in der Jugendarbeit gewährleisten. Hierzu hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (hier Landkreis Gifhorn) eine Vereinbarung mit den freien Trägern der Jugendhilfe (Vereine und Verbände) abgeschlossen (§ 72 a Satz 3 SGB VIII).
Künftig werden demnach nur noch Vereine und Verbände mit öffentlichen Mitteln gefördert, die eine Vereinbarung zur Umsetzung des § 72 a SGB VIII mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe geschlossen haben. Hierzu zählen auch die finanziellen Förderungen, die nach den „Richtlinien Fahrten und Lager“ durch die Samtgemeinde Meinersen an die Vereine und Verbände ausgezahlt werden.
Deshalb wird der folgende Passus zur Ergänzung der Richtlinien vorgeschlagen:
1.5
Gefördert werden nur Vereine und Verbände, die die Vereinbarung zur Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen mit dem Landkreis Gifhorn oder einem anderen örtlichen Träger der Jugendhilfe gemäß § 72 a SGB VIII geschlossen haben.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: NEIN
Notwendigkeit einer separaten Stellungnahme zur demographischen Entwicklung: NEIN
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlage/n:
Richtlinien der Samtgemeinde Meinersen über die Gewährung von Zuschüssen für Fahrten und Lager
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Richtlinien Fahrten und Lager (268 KB) |