Vorlage - MUE/2016/020  

Betreff: Erklärung zur Veranlagung der Umsatzsteuer
Status:öffentlich  
  Aktenzeichen:20-
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss der Gemeinde Müden (Aller) Vorberatung
Gemeinderat Müden (Aller) Entscheidung
20.12.2016 
2. Sitzung des Rates der Gemeinde Müden (Aller) ungeändert beschlossen     

Beschlussvorschlag:

 

Für die Gemeinde Müden (Aller) wird gegenüber dem Finanzamt Gifhorn die folgende Erklärung zur Veranlagung der Umsatzsteuer abgegeben:

 

„Unter Berufung auf § 27 Abs. 22 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erklären wir hiermit, dass wir § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor  dem 01.01.2021 ausgeführten Leistungen weiterhin anwenden.“

 


Sachverhalt:

 

Die Umsatzsteuergesetzgebung des Bundes und der EU klaffen seit vielen Jahren auseinander. Maßgebliche Urteile der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus den letzten Jahren, und diesen Umständen folgend auch die  Neufassung des § 2 UStG, führen zu einem Paradigmenwechsel in der Besteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPöR).  Bislang war in Deutschland für diesen Bereich keine umfassende Umsatzsteuerpflicht vorhanden. Ausnahmen waren historisch der „Betrieb gewerblicher Art“  oder Aufgabenwahrnehmungen in Form von kommunalen Beteiligungen. Allerdings sind durch die Rechtsprechung immer mehr Leistungen des kommunalen Wirkungsfeldes nach und nach ebenfalls steuerpflichtig geworden.

 

Mit der Neufassung des § 2 UStG entfällt, bis auf geringe Bereiche (beispielhaft genannt sind Rettungs- oder Löscheinsätze der Feuerwehr) diese Grundwürdigung. Grundsätzlich ist jede an den Bürger/Kunden erbrachte Leistung mit Umsatzsteuer-Aufschlag zu versehen, die möglicherweise durch einen privaten Unternehmer ebenfalls erbracht werden kann. Dabei ist es sogar unerheblich, ob die Ermächtigungsgrundlage beispielsweise eine Gebührensatzung der Kommune ist.   

 

Einen direkten Nutzen könnte die neue Rechtsprechung für einige Kommunen haben. In den Fällen hoher Investitionen (beispielsweise Neubau eines Spaßbades) entsteht ein hoher Anteil an gegenüber dem Finanzamt erstattungsfähiger Vorsteuer. Diese führt gegenüber den häufig nicht kostendeckend erhobenen Eintrittsgeldern zu einem bis zu 10 Jahre dauernden Vorteil in der Liquidität. Der Haushaltsausgleich wird durch diesen Effekt allerdings nicht verbessert. In Anbetracht der guten Liquidität der Gemeinden als auch der Samtgemeinde ist hier kein positiver Effekt für die Samtgemeinde Meinersen und die Mitgliedsgemeinden vorstellbar.  

 

 

Die Finanzämter werden sich den aus der Gesetzesneufassung entstehenden Problematiken voraussichtlich erst in den nächsten Jahren zuwenden. Flächendeckend werden bis auf wenige Ausnahmen alle Kommunen die sog. „Option“ wählen, noch bis 2020 die alte Fassung des UStG anzuwenden. Die nun bis zum 31.12.2016 erforderliche Willenserklärung ist auch in der Zukunft mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmbar. Ab dem Zeitpunkt der Umstellung auf die neue Gesetzeslage wird es zu erheblichen Umstellungen im Buchungsbetrieb führen. Ebenfalls ist mit einer Verteuerung von Leistungen (somit auch einer Relevanz im Ergebnishaushalt) für die Endabnehmer kommunaler Leistungen zu rechnen. Die sog. Amtshilfe wird in weiten Teilen betroffen sein, insbesondere auch die interkommunale Zusammenarbeit.

 

Die derzeitige Rechtsauffassung (unterstützt durch Informationsveranstaltungen von Steuerberatern und aktuelle Fachfortbildungen) empfiehlt die Wahrnehmung der Option und sukzessive die Analyse aller kommunalen Tätigkeiten auf die Wirkung  der Rechtsänderung.

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: NEIN

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Die Umsatzsteuerpflicht führt zu einer Verteuerung von z.Z. 19 % für den Endabnehmer der Leistung, falls diese bisher nicht der Umsatzsteuer unterlag. Sollten Leistungen steuerbar werden, so würden Bürger oder Leistungsabnehmer der Gemeinde diese Mehrkosten zu tragen haben. Für die Gemeinde stellt dies einen mit dem Finanzamt abrechenbaren Posten dar, der ergebnisneutral wäre. Ist die Gemeinde der Endabnehmer, verteuert sich für diese die Leistung. Dies ist im Verhältnis zur Samtgemeinde oder anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechtes zu prüfen. Eine Einschätzung der finanziellen Auswirkungen ist derzeit nicht möglich, die umfangreichen Prüfungen sind in der Vorbereitungsphase.

 

 

 


Anlage/n:

keine

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