Vorlage - SGM/2016/001-01
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Sachverhalt:
a)
Der Samtgemeindebürgermeister verpflichtet die Ratsmitglieder gemäß § 60 NKomVG, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu achten.
Bei der Kommunalwahl am 11. September 2016 haben die folgenden Bewerberinnen / Bewerber eine ausreichende Zahl an Stimmen erhalten und haben durch ihre Erklärung einen Sitz im Rat der Samtgemeinde Meinersen angenommen.
Für die SPD |
Stahl, André |
von Grünhagen, Werner |
b)
Die bei der Kommunalwahl am 11. September 2016 gewählten Ratsmitglieder werden durch den Samtgemeindebürgermeister über die Pflichten gemäß § 54 Abs. 3 NKomVG i.V.m.
§§ 40 bis 42 NKomVG belehrt.
Zu a)
Verpflichtung
Zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl werden die Ratsmitglieder vom Samtgemeindebürgermeister förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu achten (§ 60 NKomVG).
Die Verpflichtung kann durch Handschlag abgegeben werden.
Zu b)
Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit berufen wird, ist gem. § 43 NKomVG auf die ihm nach den §§ 40 – 42 NKomVG obliegenden Pflichten hinzuweisen. Diese Belehrung ist gem. § 54 NKomVG auch für Ratsmitglieder vorgeschrieben.
Die Belehrung ist vom Samtgemeindebürgermeister vorzunehmen und erstreckt sich auf die nachstehenden Pflichten:
- Amtsverschwiegenheit (§ 40 NKomVG)
- Beachtung des Mitwirkungsverbotes (§ 41 NKomVG)
- Beachtung des Vertretungsverbotes (§ 42 NKomVG)
Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
Rechtsgrundlage
§§ 40, 41, 42, 43 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
§ 54 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
§ 60 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: NEIN
Notwendigkeit einer separaten Stellungnahme zur demographischen Entwicklung: NEIN
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Anlage/n:
Rechtsgrundlagen
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | NKomVG_40_43_54_60 (141 KB) |
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