Vorlage - SGM/2017/078
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Beschlussvorschlag:
In Abstimmung mit den Kindertagespflegepersonen werden Bedarfe ermittelt, aus denen verschiedene niederschwellige Förderungsmöglichkeiten entwickelt und umgesetzt werden.
Sachverhalt:
Die Kindertagespflege hat seit der Novellierung des SGB VIII an Bedeutung gewonnen und soll auf dieser Grundlage zu einer verlässlichen, qualitätsorientierten und flexiblen Angebotsform neben den Kindertageseinrichtungen werden. Sie leistet einen entscheidenden Beitrag zur Förderung der Kinder, zur Realisierung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und zur Entlastung von Familien. Grundsätzlich zuständig ist der Landkreis Gifhorn (u. a. Qualifizierung Kindertagespflegepersonen, Erteilung Pflegeerlaubnis, Beitragsabrechnung auf Grundlage der jeweiligen Beitragstabellen der GE).
Näheres regeln die Ausführungsrichtlinien über die Förderung von Kindern in Tagespflege nach der Satzung des Landkreises Gifhorn im Landkreis Gifhorn in der zurzeit gültigen Fassung (01.01.2015, siehe Anlage). Hiernach richtet sich das Angebot der Kindertagespflege insbesondere an Kinder unter 3 Jahren. Kinder im Kindergartenalter und schulpflichtige Kinder sollen vorrangig Regelangebote (Kindergarten, Hort, Ganztagsgrundschulen) besuchen. Für Kinder im Alter zwischen 3 und 14 Jahren kommt Tagespflege nur in Betracht, wenn die Betreuung in einer öffentlichen Einrichtung nachweislich nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
Anspruchsvoraussetzung auf Förderung von Kindern in Tagespflege ist:
dass die Erziehungsberechtigten
- einer Erwerbstätigkeit nachgehen
- sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder
Hochschulausbildung befinden oder
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten und an einer
Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit teilnehmen (Vorlage der Eingliederungsvereinbarung).
Förderungen ausschließlich zur Schaffung neuer Betreuungsplätze u3 können über die zurzeit noch nicht rechtskräftige Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für den weiteren Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder unter drei Jahren („RAT“) beantragt werden.
Die Zuwendungshöhe beträgt 4.000 € für einen Tagespflegeplatz.
Um die Attraktivität der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson in der Samtgemeinde Meinersen zu erhöhen, wurden bereits Haushaltsmittel in Höhe von 50.000 € in den Haushalt 2017 eingestellt.
Hier gilt es, in Abstimmung mit den Kindertagespflegepersonen Bedarfe zu ermitteln, aus denen Förderungsmöglichkeiten entwickelt und umgesetzt werden. Es ist jedoch unabdingbar, die Konzepte eng mit dem Landkreis Gifhorn als zuständigen Träger der Kindertagespflege abzustimmen, um die Aufgabezuständigkeit im Bereiche der Tagespflege abzugrenzen.
Ziel der Unterstützung der Kindertagespflegepersonen soll in jedem Fall sein, den Kindertagespflegeperson Wertschätzung und Anerkennung für die geleistete Tätigkeit entgegenzubringen. In der Samtgemeinde Meinersen sind zurzeit 19 Kindertagespflegepersonen tätig, die ca. 65 Kinder betreuen und somit die Vorhaltung von ca. 3 zusätzlichen Krippengruppen kompensieren.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: | NEIN |
Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten: | NEIN |
Beteiligung des Seniorenbeirates: | NEIN |
Finanzielle Auswirkungen:
Haushaltsmittel stehen bei Kostenträger 3610000 – Förderung von Kindern in Tagespflege - in Höhe von 50.000 € in 2017 zu Verfügung. Eine Festlegung über die Höhe der Unterstützung für die Tagespflegeperson für 2017 kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht getroffen werden. Eine Übertragung von Restmitteln auf Folgejahre soll erfolgen.
Anlage/n:
- Ausführungsrichtlinie über die Förderung von Kindern in der Tagespflege
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Ausfuehrungsrichtlinie_01_01_2015 LK GF (232 KB) |
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