Vorlage - HIL/2017/076-01
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Beschlussvorschlag:
1. Dem Entwurf des Bebauungsplanes „Schierrähmenweg“, 2. Änderung“ sowie der Begründung unter Berücksichtigung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteilligung gemäß § 3 (1) BauGB und aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB wird zugestimmt.
2. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB wird beschlossen.
3. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB sind gleichzeitig zu beteiligen (zusammengefasstes Verfahren).
4. Die Verwaltung wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
Sachverhalt:
In der Sitzung vom 19.12.2017 hat der Gemeinderat beschlossen, den oben genannten Bebauungsplan aufzustellen, auf die Vorlage HIL 2017/076 wird verwiesen.
In der Zeit vom 16.07.2018 bis zum 07.08.2018 wurde die frühzeitige Beteiligung gem. § 3 (1) BauGB durchgeführt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB sowie die Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB wurden gleichzeitig beteiligt.
Eine Zusammenstellung der eingegangenen Stellungnahmen von Privaten (Dritten) und den Trägern öffentlicher Belange mit entsprechenden Bemerkungen ist der Vorlage jeweils als Anlage beigefügt.
In Bezug auf den Sachstand aus der frühzeitigen Beteiligung wurden folgende Änderungen im Plan vorgenommen:
Aufgrund der Stellungnahme der Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom 03.08.2020 erfolgt eine temporäre Festsetzung einer Bauverbotszone. Diese besagt, dass innerhalb der Fläche, die im Bereich ≤ 20 m - gemessen vom äußeren, dem Baugrundstück zugekehrten Rand der befestigten Fahrbahn der Landesstraße L 320 - liegt, Hochbauten, Werbeanlagen, Garagen, Stellplätze sowie Nebenanlagen, auch solche, die nach NBauO genehmigungsfrei sind, ohne Zustimmung des Straßenbaulastträgers nicht errichtet werden dürfen. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist eine Anwendbarkeit der Bauverbotszone nicht mehr gegeben, sobald der Innerortscharakter im Bereich der Landesstraße hergestellt ist, und eine Verschiebung der OD erfolgt ist (Entfall der Rechtsgrundlage).
Aufgrund des unmittelbar im Zusammenhang stehenden Planverfahrens Bebauungsplan „Schierkenweg-Nordost II“ und der Herauslösung der Teilfläche aus dem rechtkräftigen Bebauungsplanes „Schierkenweg-Nordost“ wurde seinerzeit zunächst das Planverfahren gestoppt.
Mittlerweile wurde das Planverfahren zum Bebauungsplan „Schierkenweg-Nordost II“ eingeleitet und die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet sowie gleichfalls die Träger öffentlicher Belange frühzeitig beteiligt.
Aufgrund des fortgeschrittenen Planungsstandes zum vorgenannten Bebauungsplan ist daher auch das hiesige Planverfahren fortzuführen und als nächster Verfahrensschritt die öffentliche Auslegung des Planes durchzuführen.
Folgende Beteiligungsverfahren wurden eingeleitet: |
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: | NEIN |
Beteiligung des Seniorenbeirates: | NEIN |
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Anlage/n:
Zusammenstellung Stellungnahmen Verfahren § 4 (1) BauGB
Bebauungsplanentwurf
Begründung
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Schierrähmenweg Bebauungsplan (504 KB) | ||||
2 | Tab_3-1_Schierrähmenweg,2Änd_ANO (321 KB) | ||||
3 | Tab_4-1_Schierrähmenweg,2Änd_ANO (726 KB) | ||||
4 | Begründung (1279 KB) |
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