Vorlage - MUE/2019/222
|
|
Beschlussvorschlag:
Für die öffentliche Einrichtung „Wirtschaftsweg Molkereiweg“ in Müden (Aller) – beginnend vom Ortsausgang Müden (Aller) bis zum Kreuzungspunkt Alte Poststraße - wird nach § 8 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 NKAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Müden (Aller) – Straßenbaubeitragssatzung – eine Aufwandsspaltung für die Teileinrichtung:
- Verbesserung der Fahrbahn
beschlossen.
Die öffentliche Einrichtung ist in dem als Anlage beigefügten Lageplan farblich gekennzeichnet.
Sachverhalt:
Der grundhafte Ausbau des Wirtschaftsweges „Molkereiweg“ in Asphaltbauweise in Breite von 4,00 m stellt beitragsrechtlich den Tatbestand der Verbesserung der bestehenden Gesamtanlage dar.
Da außer der Fahrbahn keine weiteren Teileinrichtungen ausgebaut werden, ist zur Refinanzierung der beitragsfähigen Ausbaukosten die Anordnung einer Aufwandsspaltung erforderlich.
Zur Information der beteiligten Grundstückseigentümer wurde am 05.02.2019 eine Anliegerversammlung durchgeführt.
Da zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Beschlussvorlage noch keine Schlussrechnung der bauausführenden Firma, noch der abschließende Festsetzungsbescheid des Zuwendungsgebers vorliegen, kann derzeit lediglich auf das Zahlenwerk der Anliegerversammlung verwiesen werden.
Danach ergibt sich folgende Übersicht:
Gesamtausbaukosten 225.000,00 €
abzgl. Zuwendung 119.250,00 €
verbleibender Kostenaufwand 105.750,00 €
Bei dem vorgenannten Wirtschaftsweg „Molkereiweg“ handelt es sich um eine Gemeindestraße im Sinne des § 47 Nr. 3 des Niedersächsischen Straßengesetzes, d. h. um eine Straße im Außenbereich, die die Gemeinde Müden (Aller) für den öffentlichen Verkehr gewidmet hat.
Nach der Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Müden (Aller) ergibt sich bei Wirtschaftswegen, bei denen der Anlieger- und Durchgangsverkehr in etwa gleich stark sind, folgendes Verteilungsverhältnis:
Gemeinde, 60 v. H. 63.450,00 €
Anlieger, 40 v. H. 42.300,00 €.
Finanzielle Auswirkungen:
Ein abschließendes Zahlenwerk ergibt sich erst nach Vorlage der Schlussrechnung der bauausführenden Firma und nach Vorlage des Festsetzungsbescheides durch das Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig.
Bei einer Nutzungsdauer der ausgebauten Teileinrichtung von 25 Jahren werden die Straßenbaubeiträge als Sonderposten für den gleichen Zeitraum im Ergebnishaushalt aufgelöst.
Anlage/n:
Lageplan mit Kennzeichnung der öffentlichen Einrichtung
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Lageplan mit Kennzeichnung der öffentlichen Einrichtung (277 KB) |