Vorlage - SGM/2019/286
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Beschlussvorschlag:
a) Der Samtgemeinderat stellt folgende Umbesetzung im Schulausschuss fest:
Die bisherige stv. Schülervertreterin
Emma Wieland
wird aus dem Schulausschuss als beratendes Mitglied abberufen.
b) Der Samtgemeinderat stellt folgende Umbesetzung im Schulausschuss fest:
Als stv. Schülervertreterin bzw. stv. Schülervertreter wird ___________________ benannt.
Sachverhalt:
Die stv. Schülervertreterin Emma Wieland ist nicht mehr Schülerin der Realschule.
Die Hauptschule / Realschule wird daher eine/n neuen Vertreter/in benennen. Der Verwaltung ist noch kein/e Nachfolger/in bekannt.
Der Schulausschuss ist ein Ausschuss nach besonderen Rechtsvorschriften i.S. des § 73 NkomVG. § 73 NKomVG bestimmt, dass die §§ 71 und 72 NKomVG auf Ausschüsse der Kommune anzuwenden sind, die auf besonderen Rechtsvorschriften beruhen, soweit diese die Zusammensetzung, die Bildung, die Auflösung, den Vorsitz oder das Verfahren nicht regeln.
Nach § 110 Abs. 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) setzen sich die Schulausschüsse aus Mitgliedern der Vertretung und aus einer vom Schulträger zu bestimmenden Zahl stimmberechtigter Vertreterinnen oder Vertreter der in seiner Trägerschaft stehenden Schulen zusammen. Dem Schulausschuss müssen u. a. mindestens je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler angehören. Die Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Schulträgers müssen in der Mehrheit sein. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler müssen mindestens 14 Jahre alt sein.
Gemäß § 110 Abs. 4 NSchG beruft die Vertretung des Schulträgers die Mitglieder nach § 110 Abs. 2 und 3 NSchG auf Vorschlag der jeweiligen Gruppe und der jeweiligen Organisation. Die Vorschläge sind bindend. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Berufungsverfahren näher zu regeln.
Nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über das Berufungsverfahren für die kommunalen Schulausschüsse werden die Schülervertreterinnen und Schülervertreter in den Gemeinden durch den Gemeindeschülerrat vorgeschlagen. Im § 6 Abs. 2 der Verordnung ist bestimmt, dass die Schülervertreterinnen und Schülervertreter für die Dauer der halben Wahlperiode der Vertretungskörperschaft der Schulträger berufen werden.
Das Ergebnis der Neubesetzung hat der Samtgemeinderat gemäß § 71 Abs. 5 NKomVG festzustellen.
Folgende Beteiligungsverfahren wurden eingeleitet: |
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: | NEIN |
Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten: | JA |
Beteiligung des Seniorenbeirates: | NEIN |
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Anlage/n:
Rechtsgrundlage
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Rechtsgrundlagen (20 KB) |