Vorlage - MEI/2020/311
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Beschlussvorschlag:
Der Beschlussvorschlag wird in der Sitzung formuliert.
Sachverhalt:
Straßenbeleuchtung – Rechtsgrundlagen zur Verkehrssicherungspflicht
Generell ist zur Verkehrssicherungspflicht folgendes zu bemerken:
Die von der Rechtsprechung aus § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (Schadenersatzpflicht) abgeleitete Straßenverkehrssicherungspflicht umfasst auch eine Beleuchtungspflicht. Sie ist im Prinzip begrenzt auf geschlossene Ortslagen und gefährliche Straßenabschnitte wie Kreuzungen, Einmündungen, Engpässe, scharfe Kurven, Gefällestrecken und gekennzeichnete Fußgängerüberwege.
Die Rechtsprechung orientiert sich am Stand der Technik. Hierfür ist die DIN EN 13201 maßgebend.
Zu den Pflichten des Betreibers gehört auch die Überwachung der Anlagen bis hin zur Überprüfung der Standfestigkeit der Masten.
Unfälle als Folge nachgewiesener Pflichtverletzungen haben zivil- und strafrechtliche Konsequenzen.
Auszüge aus der DIN EN 13201
Die Norm gibt Empfehlungen dazu, wie Straßen für den Kraftfahrzeugverkehr beleuchtet werden sollen. Es ist aber nicht Aufgabe der Norm, Aussagen darüber zu machen, ob eine Straße zu beleuchten ist. Die Notwendigkeit, eine Straße zu beleuchten, wird jeweils durch die hierfür zuständige Behörde festgestellt.
In vielen Straßen der Gemeinde Meinersen ist die Straßenbeleuchtungssituation nicht befriedigend. Die Lichtpunktabstände liegen in vielen Fällen zwischen 70 und 120 Metern. Empfohlen wird ein Abstand von ca. 50 Meter, bei einer Lichtpunkthöhe von 6,00 Meter. Aus Gründen der Verkehrssicherheit, ist es erforderlich, dass in diesen Fällen die Straßenbeleuchtung ergänzt wird. Es ist vorgesehen, sukzessive die Straßenbeleuchtung in der Gemeinde Meinersen zu ergänzen.
Am 4. Mai 2017 hat der Rat beschlossen, dass durch die Verwaltung eine Prioritätenliste für eine Erweiterung der Straßenbeleuchtung erstellt werden soll.
Am 13.09.2017 hat der Verwaltungsausschuss beschlossen, dass nur die Erweiterung in der Dieckhorster Straße erfolgen soll. Über die anderen Standorte sollte nochmals in den Fraktionen beraten werden.
In den Anlagen 1 bis 27 sind in den jeweiligen Straßen die neuen Standorte durch gelbe Punkte markiert. Der Bestand ist mit einem dunklen Punkt gekennzeichnet.
Aus der Tabelle (Anlage 28) ist die komplette Übersicht mit kalkulierten Kosten und einer Abarbeitungsrangfolge dargestellt. In dieser sind die Ergänzungen bis zum Jahre 2023 aufgelistet.
Insgesamt stehen für die Erweiterung der Straßenbeleuchtung für das Haushaltsjahr 2020 noch Mittel in Höhe von 21.508,41 € zur Verfügung.
Es kann bei der Kalkulation von Folgendem ausgegangen werden: Wenn ein Erdkabel vorhanden ist, kostet ein neuer Lichtpunkt ca. 1.300,00 € bis 1.400,00 €; müssen zusätzlich neue Erdkabel verlegt werden, kommen pro lfd. Meter im unbefestigten Bereich ca. 50,00 € und im befestigten Bereich ca. 100,00 € pro lfd. Meter hinzu.
Folgende Beteiligungsverfahren wurden eingeleitet: |
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: | NEIN |
Beteiligung des Seniorenbeirates: | NEIN |
Finanzielle Auswirkungen:
Zur Zeit stehen unter der Investitionsnummer I04-545-01 – Grundansatz Erweiterung Straßenbeleuchtung – Haushaltsmittel in Höhe von 21.508,41 € zur Verfügung.
Bei der Realisierung der Maßnahme entstehen Auszahlungen im Finanzhaushalt in Höhe von ca. 21.500,00 €. Bei einer Nutzungszeit von 18 Jahren für die Investition sind über diesen Zeitraum Aufwendungen für die Abschreibung im Ergebnishaushalt in Höhe von ca. 1.190,00 € jährlich vorzusehen.
Eine Kostenbeteiligung durch Anliegerbeiträge muss noch im Einzelfall geprüft werden.
Für jährliche Unterhaltungsaufwendungen sind im Ergebnishaushalt 1.000,00 Euro einzuplanen.
Anlage/n:
Drei Anlagen mit Kennzeichnung der Standorte
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | 200909_Anlage 1-13 zur Vorlage MEI-2020-311 (5057 KB) | ||||
2 | 200909_Anlage 14-27 zur Vorlage MEI-2020-311 (4560 KB) | ||||
3 | 200901_Anlage 28_Erweiterung Straßenbeleuchtung_Tabelle (198 KB) |