Vorlage - SGM/2020/396  

Betreff: 2. Änderung der Hauptsatzung der Samtgemeinde Meinersen;
hier: Zuständigkeit für den Bauhof
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde Meinersen Vorberatung
Samtgemeinderat Meinersen Entscheidung
17.12.2020 
ABGESAGT_!_ 29. Sitzung des Samtgemeinderates      
15.01.2021 
30. Sitzung des Samtgemeinderates - gemäß § 182 (2) Nr. 1 NKomVG im Umlaufverfahren geändert beschlossen     

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Beschlussvorschlag:

 

1. Die 2. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Samtgemeinde Meinersen wird in der

    beigefügten Fassung beschlossen.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, im Rahmen des Veröffentlichungsverfahrens notwendig

    werdende redaktionelle Änderungen eigenständig vorzunehmen.

 

 

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Sachverhalt:

 

Mit Blick auf die zu erwartende Fertigstellung des zentralen Samtgemeindebauhofes wurde eine Prüfung der Bauhofzuständigkeiten und -tätigkeiten sowie der entsprechenden Regelungen vorgenommen.

 

In der Hauptsatzung der Samtgemeinde Meinersen ist in der derzeit gültigen Fassung des

§ 3 Absatzes 4 der folgende Wortlaut enthalten: „Die Samtgemeinde betreibt einen Bauhof, der die Außendienste der Mitgliedsgemeinden mit abdecken soll.“

 

Eine klare und unmissverständliche Übertragung der Aufgaben auf die Samtgemeinde ist mit der bisherigen Soll-Formulierung nicht gegeben. Um die Zuständigkeit der Bauhofaufgaben unmissverständlich in Gänze auf die Samtgemeinde zu übertragen und die Samtgemeinde vollumfänglich in die Verantwortung zu nehmen, ist eine Änderung der Formulierung in der Hauptsatzung von Nöten.

 

Durch eine klare Regelung zur Übernahme der Aufgaben und der Zuständigkeit des Bauhofes in Gänze erfüllt die Samtgemeinde Leistungen im eigenen Interesse. Zuständigkeitsfragen und zeitaufwendige Verwaltungstätigkeiten bei der Zuordnung und Koordination der einzelnen Leistungen entfallen. Ebenso entfällt eine verwaltungsaufwendige Rechnungslegung der Samtgemeinde an die jeweiligen Mitgliedsgemeinden über in Anspruch genommene Leistungen und deren Verbuchung.

 

Die Finanzierung der übernommenen Aufgaben ist durch Anpassung der Samtgemeindeumlage vorzunehmen. Im Gegenzug entfällt eine auftragsbezogene Abrechnung und der damit im Zusammenhang stehende Verwaltungsaufwand.


Über die Tätigkeiten des Bauhofes, sowie über die Wirtschaftlichkeit, wird in den Sitzungen des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses der Samtgemeinde berichtet. Eine Berichterstattung in den entsprechenden Ausschusssitzungen der Mitgliedsgemeinden entfällt aufgrund der fehlenden Zuständigkeit.

 

Neben den verwaltungstechnischen Einsparungen wird durch die klare und vollumfängliche Übertragung der Bauhofaufgaben auf die Samtgemeinde eine eventuell entstehende Umsatzbesteuerung nach Inkrafttreten des § 2b UStG ausgeschlossen. Ein Leistungsaustausch zwischen der Samtgemeinde und der leistungsbeziehenden Mitgliedsgemeinde ist nicht gegeben, da die Samtgemeinde nach Übernahme der Zuständigkeit Aufgaben des eigenen Wirkungskreises erfüllt.

 

 

Folgende Beteiligungsverfahren wurden eingeleitet:

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

NEIN

Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten:

JA

Beteiligung des Seniorenbeirates:

NEIN

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

keine

 

 

 

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Anlage/n:

Entwurf 2. Änderungssatzung der Hauptsatzung

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