Vorlage - SGM/2020/350-03  

Betreff: Erstattung Elternbeiträge Kindertagesstätten;
hier: Aktuelle Entwicklung der Betreuungssituation in der Corona-Pandemie - Lockdown März 2021
Status:öffentlich  
  Bezüglich:
SGM/2020/350
Beratungsfolge:
Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde Meinersen Vorberatung
Samtgemeinderat Meinersen Entscheidung
25.03.2021 
32. Sitzung des Samtgemeinderates geändert beschlossen     

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Beschlussvorschlag:

 

a) Die Elternbeiträge für die Kindertagesstätten (einschließlich Schulkindbetreuung außerhalb der Betreuungszeiten der Ganztagsbetreuung in den Grundschulen und Spielkreise und für Notbetreuung) in der Samtgemeinde Meinersen werden den Eltern für den Monat März 2021 in der veranlagten Höhe erstattet.

 

b) Bei einer weiteren Verlängerung des Lockdowns über den 07.03.2021 hinaus oder der Einführung des eingeschränkten Regelbetriebes werden die Eltern von den o. g. Beiträgen so lange freigestellt, bis der volle Stundenumfang in allen Einrichtungen wieder angeboten werden kann.

 

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Sachverhalt:

 

Am 04.02.2021 wurde die Freistellung von den Elternbeiträgen für Januar und Februar 2021 incl. Notbetreuung aufgrund des bestehenden Lockdowns beschlossen. Auf die bisherigen Erläuterungen in den vorangegangenen Vorlagen wird verwiesen. An der Situation hat sich durch die Verlängerung des Lockdowns bis vorerst zum 07.03.2021 nichts geändert. Eine weitere Verlängerung oder ein eingeschränkter Kitabetrieb ist zu erwarten.

 

Der Fachbereich 50 schlägt daher vor, die Beiträge auch für den Monat März zu erstatten.

 

Sollte wie im Frühjahr 2020 auf die Notbetreuung ein eingeschränkter Betrieb folgen, hätten ab da an wieder alle Kinder Zugang zum Kitabesuch. Jedoch dürfen im eingeschränkten Regelbetrieb die einzelnen Gruppen (Kinder und Betreuer) nicht durchmischt werden, d. h. keine gemeinsamen Sonderdienste. Nicht in jeder Kita sind die personellen und räumlichen Ressourcen zur Wahrung der Trennung der Gruppen geboten. Somit kann nicht in jeder Einrichtung die volle vertraglich vereinbarte Betreuungszeit angeboten werden, solange keine Durchmischung erlaubt ist.

 

Somit sollte der Beitrag so lange ausgesetzt werden, bis von allen Eltern die vertraglich vereinbarten Zeiten genutzt werden können.

 

 

 

 

Sollte der volle Stundenumfang in der ersten Monatshälfte wieder angeboten werden können, ist nur die zweite Monatshälfte beitragspflichtig. Bei Aufnahme des vollen Stundenumfanges in der zweiten Monatshälfte, ist der volle Monat beitragsfrei und der Beitrag wird erst ab dem nächsten Monatsersten eingezogen.

 

Folgende Beteiligungsverfahren wurden eingeleitet:

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

NEIN

Beteiligung des Seniorenbeirates:

NEIN

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Erstattungsbeitrag ist von den jeweiligen Trägern noch zu ermitteln. Die Kosten können voraussichtlich aus dem Kita-Budget gedeckt werden. Der Kostenausgleich für die Träger erfolgt über einen der nächsten Betriebskostenabschläge 2021.

 

 

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Anlage/n:

 

Keine

Stammbaum:
SGM/2020/350   Erstattung Elternbeiträge Kindertagesstätten   Fachbereich 50 - Bildung, Jugend und Soziales   Beschlussvorlage
SGM/2020/350-01   Kindertagesstättenbeiträge für Notbetreuung   Fachbereich 50 - Bildung, Jugend und Soziales   Beschlussvorlage
SGM/2020/350-02   Erstattung Elternbeiträge Kindertagesstätten; hier: Aktuelle Entwicklung der Betreuungssituation in der Corona-Pandemie - Lockdown Januar 2021   Fachbereich 50 - Bildung, Jugend und Soziales   Beschlussvorlage
SGM/2020/350-03   Erstattung Elternbeiträge Kindertagesstätten; hier: Aktuelle Entwicklung der Betreuungssituation in der Corona-Pandemie - Lockdown März 2021   Fachbereich 50 - Bildung, Jugend und Soziales   Beschlussvorlage
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