Vorlage - MUE/2021/002
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Sachverhalt:
a)
Die bei der Gemeinderatswahl am 12. September 2021 gewählten Ratsmitglieder werden durch den bisherigen Bürgermeister über ihre Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG belehrt.
b)
Der bisherige Bürgermeister verpflichtet die Ratsmitglieder gemäß § 103 NKomVG i.V.m. § 60 NKomVG, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und die Gesetze zu achten.
Bei der Gemeinderatswahl am 12. September 2021 haben die folgenden Bewerberinnen/ Bewerber eine ausreichende Zahl an Stimmen erhalten und haben durch ihre Erklärung einen Sitz im Rat der Gemeinde Müden (Aller) angenommen:
CDU | SPD | GRÜNE |
Aermes, Jan | Ahlers, Ingo | Börner, Lars Christian |
Bußmann, Timm | Baars, Rüdiger | Rautenberg, Nadja |
Börner, Sandra | Brauer, Dorothea |
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Hustedt, Annika | Nietsch-Gese, Antja |
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Kuchenbecker, Dr. Ulrike | von Grünhagen, Werner |
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Krüger, Kai-Ludwig |
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Schacht, Gernot |
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Schiesgeries, Horst |
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Schinkel, Martin |
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Teichert, Kim |
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Zu a)
Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit berufen wird, ist gem. § 43 NKomVG auf die ihm nach den §§ 40 – 42 NKomVG obliegenden Pflichten hinzuweisen. Diese Belehrung ist gem. § 54 Abs. 3 NKomVG auch für Ratsmitglieder vorgeschrieben.
Die Belehrung ist vom bisherigen Bürgermeister vorzunehmen und erstreckt sich auf die nachstehenden Pflichten:
- Amtsverschwiegenheit (§ 40 NKomVG)
- Beachtung des Mitwirkungsverbotes (§ 41 NKomVG)
- Beachtung des Vertretungsverbotes (§ 42 NKomVG)
Der Hinweis ist aktenkundig zu machen. Dies geschieht, indem den Ratsmitgliedern ein Schreiben zur Unterschrift vorgelegt wird, in welchem die o.g. Pflichten zur Kenntnis genommen werden.
Zu b)
Verpflichtung
Zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl werden die Ratsmitglieder von dem bisherigen Bürgermeister förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten (§ 60 NKomVG).
Die Verpflichtung geschieht wie folgt:
Die zu verpflichtenden Ratsmitglieder erheben sich nacheinander von ihren Plätzen, der bisherige Bürgermeister verliest die Verpflichtung. Das Ratsmitglied und der bisherige Bürgermeister nicken sich zu.
Rechtsgrundlage
§§ 40, 41, 42, 43 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
§ 54 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
§ 60 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
§ 103 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Folgende Beteiligungsverfahren wurden eingeleitet: |
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: | NEIN |
Beteiligung des Seniorenbeirates: | NEIN |
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Anlage/n:
Rechtsgrundlagen
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | NKomVG_40_43_54_60_103 (142 KB) | ||||
2 | §54 Neufassung NKomVG (108 KB) | ||||
3 | §60 Neufassung NKomVG (123 KB) |