Vorlage - LEI/2021/002  

Betreff: Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsmitglieder durch die bisherige Bürgermeisterin
Status:öffentlich  
  Aktenzeichen:30
Beratungsfolge:
Gemeinderat Leiferde Anhörung
08.11.2021 
Sitzung des Rates der Gemeinde Leiferde - Konstituierende Sitzung zur Kenntnis genommen     
Anlagen:
NKomVG_40_43_54_60_103  
§54 Neufassung NKomVG  
§60 Neufassung NKomVG  

Sachverhalt:

 

a)

Die bei der Gemeinderatswahl am 12. September 2021 gewählten Ratsmitglieder werden durch die bisherige Bürgermeisterin über ihre Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG belehrt.

 

b)

Die bisherige Bürgermeisterin verpflichtet die Ratsmitglieder gemäß § 103 NKomVG i.V.m. § 60 NKomVG, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und die Gesetze zu achten.

 

Bei der Gemeinderatswahl am 12. September 2021 haben die folgenden Bewerberinnen/ Bewerber eine ausreichende Zahl an Stimmen erhalten und haben durch ihre Erklärung einen Sitz im Rat der Gemeinde Leiferde angenommen:

 

CDU

SPD

GRÜNE

UWG

Baumgarten, Uwe

Bosse, Thomas

Frank, Benjamin

Behrens, Bennet

Hasenfuß, Gina

ker, Thomas

Wehner-Wiemers, Claudia

Schröder, Dr. Ulrich

ller, Angela

Fahlbusch-Graber, Stephanie

 

Staude, Jan

Schmale, Daniela

Mundil, Matthias

 

Voß, Axel

 

Quiring, Jürgen

 

 

 

 

 

 

 

Zu a)

Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit berufen wird, ist gem. § 43 NKomVG auf die ihm nach den §§ 40 42 NKomVG obliegenden Pflichten hinzuweisen. Diese Belehrung ist gem. § 54 Abs. 3 NKomVG auch für Ratsmitglieder vorgeschrieben.

 

Die Belehrung ist von der bisherigen Bürgermeisterin vorzunehmen und erstreckt sich auf die nachstehenden Pflichten:

 

- Amtsverschwiegenheit (§ 40 NKomVG)

- Beachtung des Mitwirkungsverbotes (§ 41 NKomVG)

- Beachtung des Vertretungsverbotes (§ 42 NKomVG)

 

Der Hinweis ist aktenkundig zu machen. Dies geschieht, indem den Ratsmitgliedern ein Schreiben zur Unterschrift vorgelegt wird, in welchem die o.g. Pflichten zur Kenntnis genommen werden.


 

Zu b)

Verpflichtung

Zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl werden die Ratsmitglieder von der bisherigen Bürgermeisterin förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und die Gesetze zu beachten (§ 60 NKomVG).

 

Die Verpflichtung geschieht wie folgt:

Die zu verpflichtenden Ratsmitglieder erheben sich nacheinander von ihren Plätzen, die bisherige Bürgermeisterin verliest die Verpflichtung. Das Ratsmitglied und die bisherige Bürgermeisterin nicken sich zu.

 

Rechtsgrundlage

§§ 40, 41, 42, 43 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

§ 54 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

§ 60 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

§ 103 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

 

 

 

Folgende Beteiligungsverfahren wurden eingeleitet:

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

NEIN

Beteiligung des Seniorenbeirates:

NEIN

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine.

 

 

 

 


Anlage/n:

Rechtsgrundlage

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 NKomVG_40_43_54_60_103 (142 KB)      
Anlage 2 2 §54 Neufassung NKomVG (108 KB)      
Anlage 3 3 §60 Neufassung NKomVG (123 KB)      
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