Vorlage - HIL/2021/002  

Betreff: Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsmitglieder durch den bisherigen Bürgermeister
Status:öffentlich  
  Aktenzeichen:30 -
Beratungsfolge:
Gemeinderat Hillerse Anhörung
04.11.2021 
Sitzung des Rates der Gemeinde Hillerse - Konstituierende Sitzung zur Kenntnis genommen     
Anlagen:
NKomVG_40_43_54_60_103  
§54 Neufassung NKomVG  
§60 Neufassung NKomVG  

Sachverhalt:

 

 

a)

Die bei der Gemeinderatswahl am 12. September 2021 gewählten Ratsmitglieder werden durch den bisherigen Bürgermeister über ihre Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG belehrt.

 

b)

Der bisherige Bürgermeister verpflichtet die Ratsmitglieder gemäß § 103 NKomVG i.V.m. § 60 NKomVG, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und die Gesetze zu achten.

 

Bei der Gemeinderatswahl am 12. September 2021 haben die folgenden Bewerberinnen/ Bewerber eine ausreichende Zahl an Stimmen erhalten und haben durch ihre Erklärung einen Sitz im Rat der Gemeinde Hillerse angenommen:

 

SPD

CDU

GRÜNE

FDP

Busse, Rüdiger

Behm, Martin

Neuendorf, Dr. Stephan

tjer, Jörg

rkop, Karsten

mpke, Michael

 

 

rkop, Dr. Lars

hler, Jakob-Ferdinand

 

 

Fischer, Sabrina

Michels, Lothar

 

 

Neuendorf, Anna-Lena

 

 

 

Özcan, Aziz Can

 

 

 

Raulfs, Philipp

 

 

 

 

Zu a)

Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit berufen wird, ist gem. § 43 NKomVG auf die ihm nach den §§ 40 42 NKomVG obliegenden Pflichten hinzuweisen. Diese Belehrung ist gem. § 54 Abs. 3 NKomVG auch für Ratsmitglieder vorgeschrieben.

 

Die Belehrung ist vom bisherigen Bürgermeister vorzunehmen und erstreckt sich auf die nachstehenden Pflichten:

 

- Amtsverschwiegenheit (§ 40 NKomVG)

- Beachtung des Mitwirkungsverbotes (§ 41 NKomVG)

- Beachtung des Vertretungsverbotes (§ 42 NKomVG)

 

Der Hinweis ist aktenkundig zu machen. Dies geschieht, indem den Ratsmitgliedern ein Schreiben zur Unterschrift vorgelegt wird, in welchem die o.g. Pflichten zur Kenntnis genommen werden.


 

Zu b)

Verpflichtung

Zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl werden die Ratsmitglieder von dem bisherigen Bürgermeister förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und die Gesetze zu beachten (§ 60 NKomVG).

 

Die Verpflichtung geschieht wie folgt:

 

Die zu verpflichtenden Ratsmitglieder erheben sich nacheinander von Ihren Plätzen, der bisherige Bürgermeister verliest die Verpflichtung. Das Ratsmitglied und der bisherige Bürgermeister nicken sich zu.

 

Rechtsgrundlage

§§ 40, 41, 42, 43 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

§ 54 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

§ 60 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

§ 103 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

 

 

 

Folgende Beteiligungsverfahren wurden eingeleitet:

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

NEIN

Beteiligung des Seniorenbeirates:

NEIN

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine.

 

 


Anlage/n:

Rechtsgrundlage

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 NKomVG_40_43_54_60_103 (142 KB)      
Anlage 2 2 §54 Neufassung NKomVG (108 KB)      
Anlage 3 3 §60 Neufassung NKomVG (123 KB)      
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