Vorlage - MEI/2021/002  

Betreff: Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsmitglieder durch den bisherigen Bürgermeister
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Gemeinderat Meinersen Anhörung
09.11.2021 
Sitzung des Rates der Gemeinde Meinersen - Konstituierende Sitzung zur Kenntnis genommen     
Anlagen:
NKomVG_40_43_54_60_103  
§54 Neufassung NKomVG  
§60 Neufassung NKomVG  

Sachverhalt:

 

a)

Die bei der Gemeinderatswahl am 12. September 2021 gewählten Ratsmitglieder werden durch den bisherigen Bürgermeister über ihre Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG belehrt.

 

b)

Der bisherige Bürgermeister verpflichtet die Ratsmitglieder gemäß § 103 NKomVG i.V.m. § 60 NKomVG, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu achten.

 

Bei der Gemeinderatswahl am 12. September 2021 haben die folgenden Bewerberinnen/ Bewerber eine ausreichende Zahl an Stimmen erhalten und haben durch ihre Erklärung einen Sitz im Rat der Gemeinde Meinersen angenommen:

 

 

CDU

SPD

GRÜNE

AfD

Die LINKE

dieBasis

Beutner, Heinrich

Athanasiadis-Gudars, Erifili

Daver, Pesi

Kensa,

Heinz-Helmut

Michel-Weinreich, Dieter

Herkenhoff-Krause, Bettina

Bode-Kirchhoff, Hinnerk

Beutel, Ditmar

Hoffmann, Hans-Joachim

Hacke, Stefan

Heuer, Maik

Klieme, Antonia

Hoyer, Laura

Solkan, Uwe

Schattschneider, Jessica

Knapik, Isabel

Sollmann, Martin

Laske, Jana

Voiges, Wilfried

Lehmann, Simone

Lenz, Christian

Seffer, Ingrid

Spanuth, Thomas

 


Zu a)

Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit berufen wird, ist gem. § 43 NKomVG auf die ihm nach den §§ 40 42 NKomVG obliegenden Pflichten hinzuweisen. Diese Belehrung ist gem. § 54 Abs. 3 NKomVG auch für Ratsmitglieder vorgeschrieben.

 

Die Belehrung ist vom bisherigen Bürgermeister vorzunehmen und erstreckt sich auf die nachstehenden Pflichten:

 

- Amtsverschwiegenheit (§ 40 NKomVG)

- Beachtung des Mitwirkungsverbotes (§ 41 NKomVG)

- Beachtung des Vertretungsverbotes (§ 42 NKomVG)

 

Der Hinweis ist aktenkundig zu machen. Dies geschieht, indem den Ratsmitgliedern ein Schreiben zur Unterschrift vorgelegt wird, in welchem die o.g. Pflichten zur Kenntnis genommen werden.

 

Zu b)

Verpflichtung

Zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl werden die Ratsmitglieder von dem bisherigen Bürgermeister förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten (§ 60 NKomVG).

 

Die Verpflichtung geschieht wie folgt:

Die zu verpflichtenden Ratsmitglieder erheben sich nacheinander von ihren Plätzen, der bisherige Bürgermeister verliest die Verpflichtung. Das Ratsmitglied und der bisherige Bürgermeister nicken sich zu.

 

Rechtsgrundlage

§§ 40, 41, 42, 43 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

§ 54 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

§ 60 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

§ 103 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

 

 

 

Folgende Beteiligungsverfahren wurden eingeleitet:

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

NEIN

Beteiligung des Seniorenbeirates:

NEIN

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine

 


Anlage/n:

Rechtsgrundlage

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 NKomVG_40_43_54_60_103 (142 KB)      
Anlage 2 2 §54 Neufassung NKomVG (108 KB)      
Anlage 3 3 §60 Neufassung NKomVG (123 KB)      
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