Vorlage - MEI/2021/007  

Betreff: Bildung des Verwaltungsausschusses gemäß § 75 NKomVG
a) Feststellung der auf die einzelnen Fraktionen und Gruppen entfallenden Ausschusssitze
b) Benennung der Beigeordneten und Mitglieder
c) Feststellung über die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Gemeinderat Meinersen Entscheidung
09.11.2021 
Sitzung des Rates der Gemeinde Meinersen - Konstituierende Sitzung geändert beschlossen     
Anlagen:
NKomVG_71_74_75  
§§71, 75 Neufassung NKomVG  

Beschlussvorschlag:

 

Zu a)

Die Verteilung der auf die einzelnen Fraktionen und Gruppen entfallenden Sitze wird wie folgt festgestellt:

 

Fraktion =   Sitze

Fraktion =    Sitze

Fraktion =    Sitze

Fraktion =    Sitze

 

 

Zu b)

Als Beigeordnete werden benannt:

 

        Fraktion

Vertreter/in

       Fraktion

Vertreter/in

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

        Fraktion

Vertreter/in

       Fraktion

Vertreter/in

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu c)

Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses:


 

Mitglied

Vertreter/in

rgermeister/in

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemeindedirektor/in

 

 

 


Sachverhalt:

 

Zu a)

Die Bildung des Verwaltungsausschusses erfolgt in der ersten Sitzung des Rates nach den Vorschriften der §§ 74 und 75 i.V.m. § 71 NKomVG. Die Sitze der Beigeordneten werden nach dem D´Hondt-Verfahren auf die Vorschläge der Fraktionen und Gruppen verteilt. Hiernach stehen der CDU-Fraktion______ Sitze (unter Anrechnung des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin), der SPD-Fraktion _______ Sitze und der GRÜNE-Fraktion ______ Sitze im Verwaltungsausschuss zu. Der Gemeindedirektor / Die Gemeindedirektorin gehört dem Verwaltungsausschuss mit beratender Stimme an.

 

Zu b)

In der ersten Sitzung des Rates bestimmen die Ratsmitglieder aus ihrer Mitte die Beigeordneten. Für jede Ratsfrau und jeden Ratsherren, die oder der dem Verwaltungsausschuss angehört, ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestimmen.

 

Zu c)

Die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses ist durch den Rat zu beschließen. Die Gemeindedirektorin / der Gemeindedirektor gehört dem Verwaltungsausschusses mit beratender Stimme an. Bei der Verteilung der Sitze der Beigeordneten auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen ist die Bürgermeisterin / der Bürgermeister derjenigen Fraktion oder Gruppe anzurechnen, die sie oder ihn vorgeschlagen hat.

 

Rechtsgrundlage

§§ 71, 74, 75 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

 

Folgende Beteiligungsverfahren wurden eingeleitet:

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

NEIN

Beteiligung des Seniorenbeirates:

NEIN

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine

 

 


Anlage/n:

 

Rechtsgrundlagen

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 NKomVG_71_74_75 (259 KB)      
Anlage 2 2 §§71, 75 Neufassung NKomVG (132 KB)      
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