Vorlage - HIL/2021/011
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Beschlussvorschlag:
Das Amt des stellvertretenden Gemeindedirektors / der stellvertretenden Gemeindedirektorin der Gemeinde Hillerse wird übertragen an
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Sachverhalt:
Der Rat beschließt, wer den Gemeindedirektor / die Gemeindedirektorin vertritt. Der Vertreter / die Vertreterin führt die Bezeichnung „stellvertretender Gemeindedirektor“ / „stellvertretende Gemeindedirektorin“ und ist ebenfalls in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen.
Rechtsgrundlage
§ 106 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: NEIN
Beteiligung des Seniorenbeirates: NEIN
Finanzielle Auswirkungen:
Gemäß Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätige Personen in der Gemeinde Hillerse erhält der / die nebenamtliche stv. Gemeindedirektor / stv. Gemeindedirektorin eine monatliche Aufwandsentschädigung.
Anlage/n:
Rechtsgrundlage
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | NKomVG_106 (226 KB) | ||||
2 | §106 Neufassung NKomVG (128 KB) |