Vorlage - MUE/2021/342
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Beschlussvorschlag:
Dem Antrag auf Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Pfarrgarten" mit ÖBV, Gemeinde Müden (Aller), wird zugestimmt.
Sachverhalt:
Der Bebauungsplan „Pfarrgarten“ mit ÖBV der Gemeinde Müden (Aller) wurde im Jahre 2015/2016 aufgestellt und erlangte am 31.10.2016 durch Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Gifhorn Rechtskraft. Aufgrund der Lage im alten Ortskern und des denkmalgeschützten Umfeldes wurde das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (hier: § 12 BauGB) gewählt, um nicht jedwede Bebauung zuzulassen.
Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan besteht mithin aus dem Rechtsplan, Vorhabenplan und Durchführungsvertrag.
Dahingehend wird auf die Beschlussvorlagen MUE/2015/289-02 und MUE/2015/289-03 verwiesen.
Nunmehr ist der im Durchführungsvertrag genannte Vorhabenträger an die Verwaltung herangetreten zwecks Änderung des Vorhabenplans. Dahingehend sieht der Vorhabenplan die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit einer max. Wohnfläche von ca. 181 m² vor, wobei ein Wohnhaus schon errichtet worden ist.
Der Vorhabenträger steht in Vertragsverhandlungen und beabsichtigt, das noch von Bebauung freigehaltene Grundstück zu veräußern. Der/die potentielle neue Bauherr/in wiederum möchte dann ein nicht baugleiches Haus – wie es der Vorhabenplan eigentlich vorschreibt (hier: Entwurf PS Peters, Schulz GmbH) – errichten. Insoweit soll zukünftig ein Einfamilienhaus entstehen, welches zwar von dem z.g. Entwurf abweicht, aber dennoch den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einschließlich der ÖBV unterliegt. Kubatur sowie Wohnfläche des Neubaus werden dem schon vorhandenen Gebäude entsprechen. Eine konkrete Planung liegt jedoch nach Aussage des Vorhabenträgers noch nicht vor.
Rechtliche Würdigung:
Der Rechtsplan setzt die Art der baulichen Nutzung (im vorliegenden Falle „Dorfgebiet“) fest, wodurch gemäß § 12 Abs. 3a BauGB die textliche Festsetzung Nr. 1 erforderlich wird.
Ebenda ist auch geregelt, dass die Änderung des Durchführungsvertrages zulässig ist. Die Änderung des Durchführungsvertrages kann auch nach Bekanntmachung und insofern Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfolgen. Gleiches ist dem Grunde nach dem Vorhaben- und Erschließungsplan gegenüber zu unterstellen, welcher eine Anlage des Durchführungsvertrages darstellt.
Dabei ist für eine Änderung das beidseitige Einvernehmen der Vertragspartner erforderlich.
Das Instrument der „Befreiung“ vom Bebauungsplan gemäß § 31 Abs. 2 BauGB findet für den hier gelagerten Sachverhalt keine Anwendung.
Folgende Beteiligungsverfahren wurden eingeleitet: |
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: | NEIN |
Beteiligung des Seniorenbeirates: | NEIN |
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Anlage/n:
Keine