Vorlage - MEI/2011/013  

Betreff: Festsetzung eines Straßenbaubeitrages für die Anlage "Schmiedekamp" in Meinersen
- Abschnittsbildung
- Aufwandsspaltung
Status:öffentlich  
  Aktenzeichen:22 53 10/40 Schw.
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss der Gemeinde Meinersen Vorberatung
Gemeinderat Meinersen Entscheidung
21.12.2011 
2. Sitzung des Rates der Gemeinde Meinersen ungeändert beschlossen     
Anlagen:
Anlagen Vorlage Schmiedekamp  

Beschlussvorschlag:

 

1.

Für die Straße "Schmiedekamp" in Meinersen wird nach § 5 der Straßenbaubeitragssatzung eine Abschnittsbildung - beginnend von der Straßeneinmündung "Alte Straße" bis zur Mittelachse der einmündenden Anlage "Lindenstraße" - beschlossen.

 

 

 

Grundlage dieser Entscheidung ist der als Anlage beigefügte Lageplan, in dem die abzurechnende Teillänge gekennzeichnet wurde.

 

 

2.

Nach § 8 der Straßenbaubeitragssatzung wird einer Aufwandsspaltung für die Teileinrichtungen

 

- Verbesserung der Fahrbahn

- Verbesserung der Gehweganlage

- Herstellung/Verbesserung der Parkflächen

- Erneuerung der Oberflächenentwässerung

- Verbesserung der Beleuchtungseinrichtung

 

              zugestimmt.

 


Sachverhalt:

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: NEIN

 

Allgemeine Erläuterungen zur Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung:

 

Im Regelfall bezieht sich der Ausbau (Verbesserung, Erneuerung u.a.) eines Straßenzuges bzw. einzelner Teileinrichtungen auf die gesamte Länge einer Anlage.

 

Der Gesetzgeber eröffnet den Gemeinden die Möglichkeit einer Abschnittsbildung als Vorfinanzierungsinstrument. Somit können die Aufwendungen für bestimmte Straßenstrecken alsbald nach Erneuerung bzw. Verbesserung durch Beiträge refinanziert werden. Die Gemeinde muss nicht die Herstellung bzw. die Verbesserung der gesamten Anlage abwarten, um den Aufwand zu decken.

 

Der Rat der Gemeinde Meinersen beschließt eine Abschnittsbildung mit der Folge, dass diese einmal gefasste Grenze sowohl für die jetzt durchgeführten Straßenbaumaßnahmen als auch für künftige Straßenbaumaßnahmen bindend ist.

Bei einer Aufwandsspaltung für Teileinrichtungen lediglich eines Abschnitts werden die dafür entstandenen Kosten auf die Anlieger ausschließlich dieses Abschnitts umgelegt. Allerdings kann der Ausbauaufwand nicht hinsichtlich verschiedener Teileinrichtungen (z.B. Fahrbahn einerseits und Straßenentwässerung andererseits) für unterschiedlich lange, einander überschneidende Abschnitte im Wege der Aufwandsspaltung erhoben werden, d.h. auch bei der Umlegung der Kosten der Straßenentwässerung - obwohl auf einer längeren Strecke hergestellt - muss schon die Abschnittsgrenze angewandt werden. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt die Fahrbahn in dem weiterführenden Abschnitt beitragsfähig verbessert werden, sind dann auch nur die angrenzenden Grundstücke dieses Abschnitts mit Beiträgen zu belasten.

 

Zu 1. - Abschnittsbildung:

 

Die Bildung eines Abschnittes - wie in dem beigefügten Lageplan dargestellt - ist rechtlich zulässig, da die ausgebauten Teilstrecken nach örtlich erkennbaren Merkmalen (hier: Straßeneinmündungen) begrenzt werden können. Bei einmündenden Straßen ergibt sich die Begrenzung an der Mittelachse der einmündenden Anlage.

 

In das Abrechungsgebiet einzubeziehen sind die Grundstücke, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtung (Schmiedekamp) besondere wirtschaftliche Vorteile bietet; dies sind sämtliche angrenzenden Grundstücke und Hinterliegergrundstücke im Bereich des jeweiligen Abschnitts.

 

Zu 2. - Aufwandsspaltung:

 

Da bei der Straße "Schmiedekamp" nicht sämtliche Teileinrichtungen ausgebaut werden (z.B. der nördliche Gehweg), ist die Anordnung einer Aufwandsspaltung erforderlich, um eine Refinanzierung dieser Kosten im Bereich des Abschnittes zu erreichen. Die Kosten der Baumaßnahme und die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes wurden den betroffenen Grundstückseigentümern des Abschnittes in einer Anliegerversammlung am 25.01.2011 vorgestellt.

 

Bei der Straße "Schmiedekamp" handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung mit starkem innerörtlichem Verkehr. Nach § 4 der Straßenbaubeitragssatzung ergibt sich zwischen der Gemeinde und den Anliegern das in der Anlage 2 dargestellte Verteilungsverhältnis.

 

Da bis zum jetzigen Zeitpunkt (Stand: 10.10.2011) noch keine Schlussrechnungen des Wasserverbandes Gifhorn und der bauausführenden Firma Kaupke vorliegen, wird unverändert auf das Zahlenwerk der Kostenkalkulation sowie auf das öffentliche Ausschreibungsergebnis zurückgegriffen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

a)

Nach der als Anlage beigefügten Aufstellung beträgt der vorläufige umlagefähige Anliegeranteil = 213.075,00 €.

 

 

 

b)

Mit den vorläufigen Bescheiden vom 24.09.1987 hat die Gemeinde für die Straße Schmiedekamp eine Vorausleistung auf den Straßenbaubeitrag festgesetzt, wobei anschließend eine endgültige Abrechnung zu keinem Zeitpunkt durchgeführt wurde. Wie bereits in der Anliegerversammlung dargelegt, wird den Grundstückseigentümern diese seinerzeit entrichtete Vorausleistung in Gesamthöhe von 14.341,82 € auf den jetzt zu entrichtenden Straßenbaubeitrag angerechnet.

 

 

 

c)

Mit Beitragsbescheid vom 19.10.2011 wurde von den Grundstückseigentümern des Abschnittes eine Vorausleistung in Höhe von 2,75 €/m² Beitragsfläche = Einzahlungen in Höhe von 111.897,06 € festgesetzt.

 

 

 

d)

Da die Schlussrechnungen des Wasserverbandes Gifhorn und der bauausführenden Firma Kaupke sowie des baubegleitenden Ingenieurbüros Kepper vermutlich erst Ende des Jahres eingehen werden, erfolgt die endgültige Abrechnung des Straßenbaubeitrages im Haushaltsjahr 2012.

 

 

 

e)

Der Straßenbaubeitrag wird als Sonderposten über einen Zeitraum von 25 Jahren aufgelöst.

 

 


Anlage/n:

 

- Lageplan (Anlage 1)

- Aufstellung Kostenteilung (Anlage 2)

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlagen Vorlage Schmiedekamp (330 KB)      
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