Vorlage - MEI/2022/036  

Betreff: Umsatzsteuerliche Behandlung der Vermietung von Fahrradstellplätzen;
Anpassung der Jahresmiete
Status:öffentlich  
  Aktenzeichen:20
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss der Gemeinde Meinersen Vorberatung
Gemeinderat Meinersen Entscheidung
17.02.2022 
Sitzung des Rates der Gemeinde Meinersen ungeändert beschlossen     

Beschlussvorschlag:

 

 

1. Die jährliche Miete für einen Einstellplatz in einer Fahrradbox am Bahnhof im Gemeindeteil Ohof wird zum 01.01.2023 von 36,00 Euro auf 42,00 Euro p.a. angehoben.

 

2. Die bestehenden Verträge werden im Laufe des Jahres angepasst.

 

 


Sachverhalt:

 

Zum 01.01.2023 greifen die Regelungen des § 2b UStG für die Gemeinde Meinersen, da der Optionszeitraum zur Nichtanwendung ausläuft. Die Gemeinde ist ab diesem Zeitpunkt als Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne anzusehen. Da für die Gemeinde eine Anwendung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nicht in Betracht kommt, sind sämtliche Umsätze auf eine entstehende Umsatzsteuerpflicht zu prüfen.

 

Aus der Vermietung von Einstellplätzen für Fahrräder ergeben sich umsatzsteuerrechtlich keine steuerfreien Vermietungsumsätze nach § 4 Nr. 12 UStG. Dem folgend sind die Einnahmen aus der Vermietung umsatzsteuerpflichtig. Eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 UStG greift nicht, die Umsätze unterliegen dem Regelsteuersatz von derzeit 19%.

 

Zum heutigen Tage beträgt die Jahresmiete für einen Einstellplatz 36,00 Euro. In den privatrechtlichen Verträgen ist nicht definiert, ob es sich hierbei um Beträge inklusive (brutto) oder exklusive (netto) Umsatzsteuer handelt. Im günstigsten Fall werden die Beträge seitens des Finanzamtes als Bruttoentgelte eingestuft und die Gemeinde hat die Umsatzsteuer herauszurechnen. Es verbleibt der Gemeinde dann ein Vermietungserlös von rd. 30,25 Euro je Vertrag. Im ungünstigen Fall wird unterstellt, dass es sich um einen vereinbarten Nettopreis handelt, wie in Verträgen regelmäßig üblich. In diesem Fall würde die abzuführende Umsatzsteuer auf den Mietpreis berechnet, auch wenn sie nicht vom Mieter gezahlt wird. Eine Entgeltminderung auf den gezahlten Betrag müsste dann jeweils gegenüber dem Finanzamt erklärt werden.

 

Zur Vermeidung von Missverständnissen und umsatzsteuerlichen Risiken ist eine Anpassung der Vertge (Klarstellung des Mietpreises) vorzunehmen.

Bei Aufrechnung der Umsatzsteuer auf den derzeitigen Mietpreis würde sich eine Bruttojahresmiete von 42,84 Euro ergeben. Die Gemeinde würde 36,00 Euro netto, wie bisher, erhalten.

 

Aus Vereinfachungsgründen sollte der zuzahlende Brutto-Mietpreis auf 42,00 Euro (3,50 Euro je Monat) festgesetzt werden. Der Gemeinde würden dann zukünftig 35,29 Euro je Vertrag erhalten bleiben und die Mehrbelastung der Mieter auf glatte 6,00 Euro p.a. abgemindert werden.

 

 

Folgende Beteiligungsverfahren wurden eingeleitet:

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

NEIN

Beteiligung des Seniorenbeirates:

NEIN

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Durch die Abrundung der Jahresmiete auf 42,00 Euro verringern sich die laufenden Einnahmen je Vertrag um 0,71 Euro.

 

 


Anlage/n:

Keine

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