Vorlage - MEI/2021/016-04
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Beschlussvorschlag:
a) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird
1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
der ordentlichen Erträge auf 8.072.300 Euro
der ordentlichen Aufwendungen auf 8.499.700 Euro
der außerordentlichen Erträge auf 0 Euro
der außerordentlichen Aufwendungen auf 17.200 Euro
2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 7.532.600 Euro
der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 7.662.000 Euro
der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 367.500 Euro
der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 956.000 Euro
der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 588.500 Euro
der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 235.200 Euro
festgesetzt.
Nachrichtlich: Gesamtbetrag
- der Einzahlungen des Finanzhaushaltes 8.488.600 Euro
- der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 8.853.200 Euro
b) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigung) werden auf 588.500 € festgesetzt.
c) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 0 € festgesetzt.
d) Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2022 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2.000.000 Euro festgesetzt.
e) Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2022 wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 450 v.H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 450 v.H.
- Gewerbesteuer 380 v.H.
f)
- Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 1 KomHKVO sind solche, deren Kosten im Einzelfall den Betrag von 80.000 € übersteigen. Es ist dann ein Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durchzuführen, um die wirtschaftlichste Lösung ermitteln zu können.
- Auszahlungs- oder Aufwandssteigerungen im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 NKomVG sind dann erheblich, wenn sie den Betrag von 125.000 € übersteigen und keine Deckung aus Mehrerträgen/-einzahlungen oder Minderaufwendungen/-auszahlungen gegeben ist.
- Ein Fehlbetrag ist im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 NKomVG erheblich, wenn er den Betrag von 400.000 € übersteigt.
g) Das Investitionsprogramm wird wie im Haushaltsplan dargestellt beschlossen.
Sachverhalt:
Der anliegenden Veränderungsliste können die Änderungen des Haushaltsplanes seit der Einbringung entnommen werden.
Folgende Beteiligungsverfahren wurden eingeleitet: |
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: | NEIN |
Beteiligung des Seniorenbeirates: | NEIN |
Finanzielle Auswirkungen:
Die finanziellen Auswirkungen ergeben sich in Höhe der zusätzlich bereitgestellten Mittel sowie des Zuwendungsbetrages und Verrechnung der anderen Kommunen im Ergebnis- und Finanzhaushalt.
Anlage/n:
Ergebnishaushalt
Finanzhaushalt
Veränderungsliste
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Ergebnishaushalt (10 KB) | ||||
2 | Finanzhaushalt (13 KB) | ||||
3 | Veränderungsliste (50 KB) |
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