Vorlage - LEI/2021/013-03
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Beschlussvorschlag:
a) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird
1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der ordentlichen Erträge auf 5.419.000 €
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 5.886.600 €
1.3 der außerordentlichen Erträge auf 1.209.300 €
1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf 40.400 €
2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 5.170.800 €
2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 5.438.500 €
2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 3.368.800 €
2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 868.800 €
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 0 €
2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 66.100 €
festgesetzt.
Nachrichtlich: Gesamtbetrag
- der Einzahlungen des Finanzhaushaltes 8.539.600 €
- der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 6.373.400 €
b) Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung)
werden nicht veranlasst.
c) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 575.000 € festgesetzt.
d) Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2022 Liquiditätskredite zur
rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen,
wird auf 860.000 € festgesetzt.
e) Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2022
wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 490 v. H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 490 v. H.
2. Gewerbesteuer 390 v. H.
f) Das Investitionsprogramm wird wie in der Anlage (Finanzhaushalt 2022) beschlossen.
g) Es werden im Ergebnis- und Finanzhaushalt Budgets laut vorgelegter Budgetübersicht
gebildet.
h)
1. Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 1
KomHKVO sind solche, deren Kosten im Einzelfall den Betrag von 75.000 €
übersteigen. Es ist dann ein Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht
kommenden Möglichkeiten durchzuführen, um die wirtschaftlichste Lösung ermitteln zu
können.
2. Auszahlungs- oder Aufwandssteigerungen im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 NKomVG
sind dann erheblich, wenn sie den Betrag von 250.000 € übersteigen und keine
Deckung aus Mehrerträgen/-einzahlungen oder Minderaufwendungen/-auszahlungen
gegeben ist.
3. Ein Fehlbetrag ist im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 NKomVG erheblich, wenn er den
Betrag von 800.000 € übersteigt.
Sachverhalt:
Der anliegenden Veränderungsliste können die Änderungen des Haushaltsplanes seit der Einbringung entnommen werden.
Der Ergebnishaushalt der Gemeinde weist in der Veränderungsliste einen Überschuss in Höhe von 701.300 € aus.
Folgende Beteiligungsverfahren wurden eingeleitet: |
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: | NEIN |
Beteiligung des Seniorenbeirates: | NEIN |
Finanzielle Auswirkungen:
Siehe anliegende Veränderungsliste.
Anlage/n:
Haushaltssatzung
1. Veränderungsliste
Gesamtergebnis- und Finanzhaushalt
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Haushaltssatzung (112 KB) | ||||
2 | 1. Veränderungsliste (217 KB) | ||||
3 | Gesamtergebnis- und Finanzhaushalt (551 KB) |
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