Vorlage - MUE/2022/053  

Betreff: Jahresabschluss Haushaltsjahr 2010
Beschluss und Entlastung gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) i.V.m. §§ 128, 129 NKomVG
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Haushaltsausschuss der Gemeinde Müden (Aller) Vorberatung
15.06.2022 
Sitzung des Haushaltsausschusses der Gemeinde Müden (Aller) ungeändert beschlossen     
Verwaltungsausschuss der Gemeinde Müden (Aller) Vorberatung
Gemeinderat Müden (Aller) Entscheidung
23.06.2022 
Sitzung des Rates der Gemeinde Müden (Aller) ungeändert beschlossen     
Anlagen:
Jahresabschluss 2010 Müden (Aller)  
Schlussbericht der Prüfung (RPA) – Jahresabschluss 2010 Müden (Aller)  
Stellungnahmen des Gemeindedirektors zum Schlussbericht  
Präsentation Jahresabschluss 2010 Müden (Aller)  

Beschlussvorschlag:

 

1) Der gemäß 129 Absatz 1 NKomVG für das Jahr 2010 aufgestellte Jahresabschluss

 wird beschlossen.

2) a) Der Fehlbetrag des ordentlichen Ergebnisses im Jahr 2010 in Höhe von 157.411,72

   wird für die Jahresrechnung 2011 in die Bilanzposition 1.3.1 „Fehlbeträge aus

  Vorjahren“ vorgetragen.

 b) Der Überschuss des außerordentlichen Ergebnisses im Jahr 2010 in Höhe von

  41.227,94 € wird für die Jahresrechnung 2011 in die Bilanzposition 1.2.2 „cklagen

  aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses“ vorgetragen.

3) Gemäß §129 Absatz 1 Satz 3 NKomVG i.V.m. § 58 Absatz 1 Nr.10 NKomVG erteilt der

 Rat dem Gemeindedirektor für die Führung der Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr

 2010 die Entlastung.

4) Die bisher noch nicht genehmigten außer- und überplanmäßigen Aufwendungen und

 Auszahlungen, die sich aus und während der Jahresabschlussarbeiten ergeben haben,

 werden zur Kenntnis genommen und genehmigt.

5) Damit der jeweils folgende Jahresabschluss, beginnend mit dem Jahr 2011, zeitnah

 erstellt werden kann, wird die Verwaltung ermächtigt, die Zuführung etwaiger

 Überschüsse zunächst ohne die Entlastung und den abschließenden

 Mittelverwendungsbeschluss der Vertretung der jeweiligen Überschussrücklage

 zuzuführen.

 

 


Sachverhalt:

 

Gemäß § 128 Abs. 1 NKomVG hat die Gemeinde den (Aller) r jedes Haushaltsjahr einen Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung klar und übersichtlich aufzustellen. Im Jahresabschluss sind sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde darzustellen.

 

Der Fachbereich Rechnungsprüfung des Landkreises Gifhorn hat den Jahresabschluss 2010 gem. § 155 Abs. 1 NKomVG geprüft und die Ergebnisse in dem Schlussbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zusammengefasst. Dieser Prüfbericht ist als Anlage beigefügt.

 

Der Gemeindedirektor hat gem. § 129 Abs. 1 Satz 2 NKomVG zu diesem Schlussbericht Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme des Gemeindedirektors ist ebenfalls als Anlage beigefügt.

 

Nach § 123 Abs. 1 NKomVG bildet die Gemeinde getrennte Rücklagen für Überschüsse des ordentlichen und des außerordentlichen Ergebnisses. Gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 110 Abs. 7 Satz 2 NKomVG entscheidet der Rat über die Verwendung der im Ergebnishaushalt erwirtschafteten Überschüsse.

 

Da die Gemeinde den (Aller) 2010 im ordentlichen Ergebnis keinen Überschuss auszuweisen hat, kann der Fehlbetrag mit der Überschussrücklage verrechnet werden. Da die Gemeinde erstmalig nach dem doppischen System einen Jahresabschluss erstellt hat, sind keine Überschussrücklagen existent. Der Fehlbetrag ist somit für die Jahresrechnung 2011 in die Bilanzposition 1.3.1 „Fehlbeträge aus Vorjahren“ vorgetragen und sollte mit der Jahresrechnung 2011 ausgeglichen werden.

 

Das außerordentliche Ergebnis weißt einen Überschuss aus. Dieser wird in der Bilanzposition 1.2.2 „cklagen aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses“ vorgetragen und soll mit auftretenden negativen Ergebnissen der Folgejahre verbraucht werden. Ein Vortrag aus vergangenen Jahren existiert aufgrund der erstmaligen Anwendung des doppischen Systems nicht. Es sind daher in 2010 keine Aufrechnungen vorzunehmen.

 

Es wird erwartet, dass die zukünftigen Arbeitsschritte r die Erstellung der Abschlüsse schneller abgewickelt werden können. Um gegebenenfalls mehrere Abschlüsse am Stück abarbeiten zu können, empfiehlt die Verwaltung einen sogenannten Vorratsbeschluss für den Übertrag der Jahresergebnisse auf die Folgejahre.

 

Unmittelbar nach der Beschlussfassung wird der Jahresabschluss 2010 dem Landkreis Gifhorn als Kommunalaufsichtsbehörde vorgelegt (§129 Abs. 2 Satz 1 NKomVG). Der Beschluss des Rates über den Jahresabschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Im Anschluss an die Bekanntmachung ist der Jahresabschluss einschließlich des Schlussberichtes des Fachbereiches Rechnungsprüfung und der Stellungnahme des Gemeindedirektors an sieben Tagen öffentlich auszulegen (§§129 Abs 2 Satz 2, 156 Abs. 4 NKomVG).

 

 

Folgende Beteiligungsverfahren wurden eingeleitet:

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

NEIN

Beteiligung des Seniorenbeirates:

NEIN

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine.

 


Anlage/n:

Jahresabschluss 2010 Müden (Aller)

Schlussbericht der Prüfung (RPA) Jahresabschluss 2010 Müden (Aller)

Stellungnahmen des Gemeindedirektors zum Schlussbericht

Präsentation Jahresabschluss 2010 Müden (Aller)

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Jahresabschluss 2010 Müden (Aller) (27877 KB)      
Anlage 2 2 Schlussbericht der Prüfung (RPA) – Jahresabschluss 2010 Müden (Aller) (16727 KB)      
Anlage 3 3 Stellungnahmen des Gemeindedirektors zum Schlussbericht (137 KB)      
Anlage 4 4 Präsentation Jahresabschluss 2010 Müden (Aller) (315 KB)      
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