Vorlage - MUE/2011/060  

Betreff: Genehmigung des Sonderlandeplatzes in Wilsche
Status:öffentlich  
  Aktenzeichen:30 - Ha
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss der Gemeinde Müden (Aller) Vorberatung
Gemeinderat Müden (Aller) Entscheidung
15.12.2011 
2. Sitzung des Rates der Gemeinde Müden (Aller) ungeändert beschlossen     

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeinde Müden (Aller) erhebt keine Klage gegen die Genehmigung zur Anlage und zum Betrieb des Sonderlandeplatzes Wilsche.

 


Sachverhalt:

 

Der Luftsport-Verein Gifhorn e.V. (LSV) beantragte am 11.05.2009 mit Ergänzung vom 11.09.2009 die Umwidmung der luftrechtlichen Genehmigung  des Segelflugplatzplatzes Wilsche in einen Landeplatz für besondere Zwecke (Sonderlandeplatz).

 

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat sich die Gemeinde Müden lt. Ratsbeschluss vom 08.12.2009 gegen die Erteilung der Genehmigung ausgesprochen, da sie davon ausging, dass der Flugbetrieb aus betriebswirtschaftlichen Gründen zunehmen werde und es zu weiteren Belästigungen der im angrenzenden Bereich der Gemeinde Müden lebenden Einwohnerinnen und Einwohnern kommen werde. Im Übrigen war es bereits in der Vergangenheit zu Beschwerden gekommen.

 

Die Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr hat die Genehmigung für die Umwidmung in einen Sonderlandeplatz am 10.11.2011 erteilt.

Die von Gemeinde aufgeführten Bedenken sind in der Genehmigung in Form der Auflagen Nr. 19 – 22 eingeflossen.

 

Der Antragsteller ließ im Rahmen des Antragsverfahrens den Fluglärm vor Ort durch ein schalltechnisches Gutachten des Büros Bonk-Maire-Hoppmann GbR bewerten. Ausweislich der Genehmigung wurde das Gutachten vom Nds. Ministerium für Umwelt und Klimaschutz überprüft und die Richtigkeit des Ergebnisses bestätigt.

 

Dem Flugplatz am nächsten gelegen sind Campingplatz- und Wochenendgebiete östlich des Landeplatzes (Gebiet Stadt Gifhorn). Die Bewertung der Geräuschimmissionen erfolgte insbesondere für dieses Gebiet. Laut Gutachten werden in dem o.g. Bereich die Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau‘“ für allgemeine Wohngebiete und sowie Wochenendhaus- und Campingplatzgebiete eingehalten. Die Gemeinde Müden befindet sich in einer deutlich weiteren Entfernung zum Flugplatz.

 

Rechtslage:

 

Das Rechtsanwaltsbüro Appelhagen hat einen möglichen Erfolg einer Klage geprüft und ist zu folgendem Ergebnis gekommen:

Eine Klage hätte Erfolg, wenn die Genehmigung vom 10.11.2011 rechtswidrig wäre und die Gemeinde Müden dadurch in ihren eigenen Rechten verletzt würde.

Sie kann sich nur auf die Verletzung ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung berufen. Sie könnte insoweit geltend machen:

-          Die Beeinträchtigung der Nutzung kommunalen Eigentums durch den Betrieb des
              Flugplatzes.

-          Die Verletzung der kommunalen Planungshoheit, d.h. wenn bereits bestehende
              Bauleitplanungen nicht mehr verwirklicht werden könnten oder nachträglich geändert
              werden müssten.

 

Beide Sachverhalte liegen nicht vor. Das schalltechnische Gutachten bestätigt vielmehr, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 sogar in den nächstgelegenen Campingplatz- und Wochenendhausgebieten eingehalten werden. Eine Überschreitung der Werte im Gemeindegebiet Müden ist deshalb nicht zu erwarten.

 

Zur Einhaltung der Vorgaben des schalltechnischen Gutachtens und zum Schutz der Anlieger hat die Genehmigungsbehörde mit den Nebenbestimmen 19 bis 22 lärmschützenden Auflagen in die Genehmigung aufgenommen. Hierzu gehören insbesondere eine Begrenzung der Starts mit Flugzeugen sowie der Betriebszeiten an Sonn- und Feiertagen. Außerdem sind die Überflüge bestimmter Gebiete zu vermeiden, wozu insbesondere auch „Bokelberge“ und „Langenklint“ gehören.

 

Die Prüfung der Fachanwältin für Verwaltungsrecht hat daher ergeben, das die Genehmigung aus den o.g. Gründen rechtmäßig sein dürfte und die Verletzung eigener Rechte der Gemeinde nicht ersichtlich sind. Die Rechtsanwältin hat geraten, keine Klage zu erheben.

 

Sollten sich Bürger der Gemeinde durch Lärmeinwirkungen beeinträchtigt fühlen, so müssten sie ggf. selbst Klage erheben.

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: NEIN

 


Finanzielle Auswirkungen:

Keine

 

 


Anlage/n:

Keine

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