Lagerfeuer

§ 4 Offene Feuer

(1) Das Anlegen und Unterhalten offener Feuer ist verboten. Ausgenommen hiervon ist das Grillen und das Abbrennen von getrocknetem (Brenn)holz in dafür vorgesehenen Einrichtungen. Andere Bestimmungen (z. B. Abfallbeseitigungsrecht) bleiben unberührt.

(2) Für das Abbrennen von Brauchtumsfeuer und Lagerfeuer ist eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde einzuholen. Die Anmeldung dieser Feuer ist mindestens einen Tag vorher zu den Sprechzeiten bei der Samtgemeinde erforderlich.

(3) Jedes zugelassene Feuer im Freien ist dauernd durch mindestens eine erwachsene Person zu beaufsichtigen. Vor Entzündung des Feuers muss sichergestellt sein, dass sich keine Menschen oder Tiere im errichteten Brennmaterial aufhalten. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, ist diese sorgfältig abzulöschen. Die Verantwortlichen haben sich von der vollständigen Löschung aller möglichen Entzündungsquellen zu überzeugen.

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