Erschließungsbeiträge
Zur Einordnung muss strikt zwischen Straßenausbaubeiträgen und Erschließungsbeiträgen unterschieden werden. Diese Befragung bezieht sich ausschließlich auf die Straßenausbaubeiträge. Erschließungsbeiträge fallen hingegen bei der erstmaligen Herstellung einer Straße an. Das heißt, wenn eine Straße zum allerersten Mal endgültig hergestellt wird. Dies betrifft alle Straßen, die nach 1961 angelegt wurden/werden, also auch die Straßen in den Neubaugebieten. Die Erschließungsbeiträge sind in den §§ 127 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) bundeseinheitlich festgelegt. Die Gemeinden sind demnach gesetzlich verpflichtet, mindestens 10% des Erschließungsaufwandes selbst zu tragen, während bis zu 90 % auf die Eigentümer umgelegt werden müssen. Im Gegensatz zu den Straßenausbaubeiträgen hat die Gemeinde Leiferde bei den Erschließungsbeiträgen keinerlei politischen Handlungsspielraum.