Gegenüberstellung der Varianten


Beibehaltung der Straßenausbaubeiträge

gemäß Satzung

(Variante A)

Abschaffung der Straßenausbaubeiträge mit Gegenfinanzierung über die Grundsteuer B

(Variante B)

Aufteilung der umlagefähigen Kosten zwischen betroffenen Anliegern und der Gemeinde.

Die Kosten werden auf alle Eigentümer über die Grundsteuer B aufgeteilt.

Es zahlen nur Eigentümer, welche an der ausgebauten Straße liegen.

Es zahlen durch Umlage alle Eigentümer und Mieter.

Anliegeranteil je nach Verkehrsbedeutung der Straße unterschiedlich hoch.

Es zahlen alle denselben Betrag, dieser wird über die Grundsteuer abgebildet.

Bürger in Neubaugebieten werden verschont, da diese bereits gezahlt haben

Auch Bürger in Neubaugebieten zahlen

Eigentümer, welche an Kreis- oder Landesstraßen liegen (Gemeinde ist kein Straßenbaulastträger) zahlen für Ausbau der Fahrbahn nicht.

Eigentümer, welche an Kreis- oder Landesstraßen liegen, zahlen ebenfalls erhöhte Grundsteuer.

Eigentümer, welche an Wirtschaftswegen (WW) liegen, zahlen für diesen Weg im Fall eines Ausbaus selbst Beiträge.

Wirtschaftswege werden ebenfalls über die Grundsteuer umgelegt, also bezahlen alle Bürger diesen Ausbau mit.

Im Fall eines Ausbaus: Verrentungsmöglichkeit (zinsgünstige Ratenzahlung über bis zu 20 Jahre).

Keine Verrentungsmöglichkeit, jedoch Stundung nach der Abgabenordnung möglich.

Gemeinnützige Vereine und Institutionen sowie öffentliche Einrichtungen sind als Anlieger im Ausbaufall grundsätzlich voll beitragspflichtig.

Gesetzlich grundsteuerbefreite Objekte (z. B. gemeinnützige Grundstücke oder öffentliche Einrichtungen) tragen trotz Straßennutzung keinen Anteil an der Gegenfinanzierung

Reparaturen zahlt die Gemeinde selbst (Unterhaltungskosten).

Die Grundsteuer B ist eine allgemeine Steuer, welche nicht zweckgebunden ist.

Die Erschließungsbeiträge bleiben unberührt, sie sind nicht abschaffbar.

Die Erschließungsbeiträge bleiben unberührt, sie sind nicht abschaffbar.