Gegenüberstellung der Varianten
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Beibehaltung der Straßenausbaubeiträge gemäß Satzung (Variante A) |
Abschaffung der Straßenausbaubeiträge mit Gegenfinanzierung über die Grundsteuer B (Variante B) |
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Aufteilung der umlagefähigen Kosten zwischen betroffenen Anliegern und der Gemeinde. |
Die Kosten werden auf alle Eigentümer über die Grundsteuer B aufgeteilt. |
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Es zahlen nur Eigentümer, welche an der ausgebauten Straße liegen. |
Es zahlen durch Umlage alle Eigentümer und Mieter. |
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Anliegeranteil je nach Verkehrsbedeutung der Straße unterschiedlich hoch. |
Es zahlen alle denselben Betrag, dieser wird über die Grundsteuer abgebildet. |
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Bürger in Neubaugebieten werden verschont, da diese bereits gezahlt haben |
Auch Bürger in Neubaugebieten zahlen |
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Eigentümer, welche an Kreis- oder Landesstraßen liegen (Gemeinde ist kein Straßenbaulastträger) zahlen für Ausbau der Fahrbahn nicht. |
Eigentümer, welche an Kreis- oder Landesstraßen liegen, zahlen ebenfalls erhöhte Grundsteuer. |
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Eigentümer, welche an Wirtschaftswegen (WW) liegen, zahlen für diesen Weg im Fall eines Ausbaus selbst Beiträge. |
Wirtschaftswege werden ebenfalls über die Grundsteuer umgelegt, also bezahlen alle Bürger diesen Ausbau mit. |
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Im Fall eines Ausbaus: Verrentungsmöglichkeit (zinsgünstige Ratenzahlung über bis zu 20 Jahre). |
Keine Verrentungsmöglichkeit, jedoch Stundung nach der Abgabenordnung möglich. |
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Gemeinnützige Vereine und Institutionen sowie öffentliche Einrichtungen sind als Anlieger im Ausbaufall grundsätzlich voll beitragspflichtig. |
Gesetzlich grundsteuerbefreite Objekte (z. B. gemeinnützige Grundstücke oder öffentliche Einrichtungen) tragen trotz Straßennutzung keinen Anteil an der Gegenfinanzierung |
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Reparaturen zahlt die Gemeinde selbst (Unterhaltungskosten). |
Die Grundsteuer B ist eine allgemeine Steuer, welche nicht zweckgebunden ist. |
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Die Erschließungsbeiträge bleiben unberührt, sie sind nicht abschaffbar. |
Die Erschließungsbeiträge bleiben unberührt, sie sind nicht abschaffbar. |