Genehmigungspflicht zur Aufstellung von Grabmalen


Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen zu errichten oder zu verändern, ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet.
Grabstätten sind entsprechend der Art des Grabes einzufassen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn auf einem bereits vorhandenen Grabmal anlässlich einer weiteren Beisetzung lediglich die Beschriftung in gleicher Ausführung wie die Vorhandene ergänzt oder angebracht werden soll.
Bitte beachten Sie, dass Grababdeckplatten auf Erdgrabstätten höchstens 50 Prozent der Grabfläche verdecken dürfen, um den Verwesungsprozess nicht zu beeinträchtigen.

Antrag auf Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals

Hinweise zur Antragstellung:
Die Genehmigung des Grabmales ist vor der Aufstellung bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage von doppelten Zeichnungen im Maßstab 1:10 einzuholen. Im Antrag sind alle Maßnahmen, genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie Inhalt, Form und Anordnung der Schrift aufzuführen.
Der Antrag ist vom Steinmetz und dessen Auftraggeber zu unterzeichnen.
Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale und ähnliches können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung nach zweimaliger Aufforderung entfernt werden.