a) | Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird | |
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1. | im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag | |
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1.1 | der ordentlichen Erträge auf | 5.686.400 € |
1.2 | der ordentlichen Aufwendungen auf | 6.530.900 € |
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1.3 | der außerordentlichen Erträge auf | 1.085.500 € |
1.4 | der außerordentlichen Aufwendungen auf | 0 € |
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2. | im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag | |
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2.1 | der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 5.372.200 € |
2.2 | der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 5.914.600 € |
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2.3 | der Einzahlungen für Investitionstätigkeit | 3.007.400 € |
2.4 | der Auszahlungen für Investitionstätigkeit | 2.074.600 € |
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2.5 | der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit | 0 € |
2.6 | der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit | 54.200 € |
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| festgesetzt | |
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| Nachrichtlich: Gesamtbetrag | |
| - der Einzahlungen des Finanzhaushalt | 8.379.600 € |
| - der Auszahlungen des Finanzhaushalt | 8.043.400 € |
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b) | Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt. |
c) | Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 1.706.100 € festgesetzt. | |
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d) | Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2020 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 870.000 € festgesetzt. |
e) | Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2020 wie folgt festgesetzt: |
1. | Grundsteuer | |
1.1 | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 490 v. H. |
1.2 | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 490 v. H. |
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2. | Gewerbesteuer | 390 v. H. |
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f) | Es werden im Ergebnis- und Finanzhaushalt Budgets laut vorgelegter Budgetübersicht gebildet | |
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g) | | |
1. | Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 1 KomHKVO sind solche, deren Kosten im Einzelfall den Betrag von 75.000 € übersteigen. Es ist dann ein Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durchzuführen, um die wirtschaftlichste Lösung ermitteln zu können. |
2. | Auszahlungs- oder Aufwandssteigerungen im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 NKomVG sind dann erheblich, wenn sie den Betrag von 275.000 € übersteigen und keine Deckung aus Mehrerträgen/-einzahlungen oder Minderaufwendungen/-auszahlungen gegeben ist. |
3. | Ein Fehlbetrag ist im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 NKomVG erheblich, wenn er den Betrag von 200.000 € übersteigt. |
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