Einebnung von Grabstätten

 

Das Einebnen einer Grabstätte kann aus unterschiedlichen Gründen erfolgen, zum Beispiel:

  • das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte/ Urnengrabstätte läuft aus
  • das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte läuft aus und soll auf Wunsch des Nutzungsberechtigten nicht mehr verlängert werden
  • der Nutzungsberechtigte wünscht eine Einebnung vor Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts

Die Nutzungsberechtigten von Reihen- und Wahlgrabstätten werden über den Ablauf des Nutzungsrechts schriftlich informiert, sofern der Friedhofsverwaltung die aktuellen Kontaktdaten bekannt sind. Ansonsten wird durch einen Aufkleber oder Hinweisschild auf der Grabstätte um Kontaktaufnahme mit der Friedhofsverwaltung gebeten.

Bei der Einebnung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts entfernen die Mitarbeitenden der Friedhofsverwaltung die Grabmalanlage und Pflanzen von der Grabstätte und stellen den ursprünglichen Zustand wieder her. Der Nutzungsberechtigte hat vorab die Möglichkeit Gegenstände und Pflanzen runter zu nehmen. Vor Ausführung der Arbeiten benötigt die Friedhofsverwaltung eine schriftliche Zustimmung zur Einebnung.

Eine vorzeitige Einebnung vor Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts muss im Vorfeld mit der Friedhofsverwaltung abgesprochen werden. Sie beinhaltet bei Wahlgrabstätten immer einen gleichzeitigen Verzicht auf das Nutzungsrecht. Gemäß § 8 der aktuellen Friedhofsgebührensatzung der Samtgemeinde Meinersen werden für die vorzeitige Rückgabe von Grabstätten, zur Durchführung einer Grundpflege der Fläche durch die Samtgemeinde, Gebühren erhoben. Auskunft zu der Höhe der Gebühr erteilt die Friedhofsverwaltung.
Zudem muss der Nutzungsberechtigte die Einebnung selbstständig in die Wege (z. B. Firma beauftragen) leiten und die Kosten dafür tragen.
Nach erfolgter Einebnung durch den Nutzungsberechtigten selbst oder einer Firma ist die Friedhofsverwaltung zwingend schriftlich mit dem Einebnungsformular zu informieren. Nach Eingang wird die Einebnung der Grabstätte in den Akten vermerkt und abgerechnet.

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