Tagesordnung - 14. Sitzung des Haushaltsausschusses der Gemeinde Leiferde  

Bezeichnung: 14. Sitzung des Haushaltsausschusses der Gemeinde Leiferde
Gremium: Haushaltsausschuss der Gemeinde Leiferde
Datum: Di, 01.12.2020 Status: öffentlich
Zeit: 17:59 - 19:03 Anlass: Sitzung
Raum: DGH Leiferde, Saal
Ort: Dorfgemeinschaftshaus Leiferde, Gilder Weg 66, 38542 Leiferde

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1     Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und der anwesenden Ratsmitglieder      
Ö 2     Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie der Tagesordnung      
Ö 3     Genehmigung des Protokolls der 13. Sitzung vom 27.10.2020  
03HhA/2020/030  
Ö 4     Einwohnerfragestunde zu den Tagesordnungspunkten      
Ö 5     ÖBV für das Altdorf hier: Antrag der Gruppe SPD-Bündnis90/Die Grünen vom 17.11.2020  
Enthält Anlagen
LEI/2020/258  
Ö 6     Erweiterung der Gewerbeflächen hier: Antrag der Gruppe SPD-Bündnis90/Die Grünen vom 17.11.2020  
Enthält Anlagen
LEI/2020/259  
Ö 7     Geschwindigkeits-Messtafel Bahnhofstraße aus Richtung Bahnbrücke hier: Antrag der Gruppe SPD-Bündnis90/Die Grünen vom 06.11.2020  
Enthält Anlagen
LEI/2020/260  
Ö 8     Sicherung des südlichen Ortseingangs von Dalldorf hier: Antrag der Gruppe SPD-Bündnis90/Die Grünen vom 17.11.2020  
Enthält Anlagen
LEI/2020/261  
Ö 9     Planung eines Radweges von Leiferde nach Ettenbüttel hier: Antrag der Gruppe SPD-Bündnis90/Die Grünen vom 17.11.2020  
Enthält Anlagen
LEI/2020/262  
Ö 10     Umsatzsteuer - Optionsverlängerung zur Nichtanwendung des § 2b UStG bis zum 31.12.2022  
Enthält Anlagen
LEI/2020/256  
Ö 11     Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Jahr 2021  
Enthält Anlagen
LEI/2020/243-03  
    VORLAGE
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Beschlussvorschlag:

 

a)

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird

 

 

 

 

1.

im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

 

 

 

1.1

der ordentlichen Erträge auf

5.237.300

 

1.2

der ordentlichen Aufwendungen auf

5.793.900

 

 

 

1.3

der außerordentlichen Erträge auf

1.212.600

 

1.4

der außerordentlichen Aufwendungen auf

0

 

 

 

2.

im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

 

 

 

 

2.1

der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

4.900.500

 

2.2

der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

5.487.200

 

 

 

2.3

der Einzahlungen für Investitionstätigkeit

3.741.700

 

2.4

der Auszahlungen für Investitionstätigkeit

3.922.500

 

 

 

2.5

der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit

0

 

2.6

der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit

11.300

 

 

 

 

 

 

festgesetzt. 

 

 

 

 

 

 

 

Nachrichtlich: Gesamtbetrag

 

 

 

- der Einzahlungen des Finanzhaushaltes

 8.642.200

 

 

- der Auszahlungen des Finanzhaushaltes

 9.421.000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) werden nicht veranschlagt.

 

 

 

 

 

c)

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf

864.100

 

 

festgesetzt.

 

 

 

d)

Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2021 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 600.000 € festgesetzt.

 

 

e)

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2021 wie folgt festgesetzt:

 

 

1.

Grundsteuer

 

 

 

 

 

 

1.1

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

490 v. H.

 

1.2

für die Grundstücke (Grundsteuer B)

490 v. H.

 

 

 

 

 

2.

Gewerbesteuer

380 v. H.

 

 

 

 

 

 

f)

Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 1 KomHKVO sind solche, deren Kosten im Einzelfall den Betrag von 75.000 € übersteigen. Es ist dann ein Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durchzuführen, um die wirtschaftlichste Lösung ermitteln zu können.

 

 

 

 

 

1.

Auszahlungs- oder Aufwandssteigerungen im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 NKomVG sind dann erheblich, wenn sie den Betrag von 250.000 € übersteigen und keine Deckung aus Mehrerträgen/-einzahlungen oder Minderaufwendungen/- auszahlungen gegeben ist.

 

 

 

 

 

2.

Ein Fehlbetrag ist im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 NKomVG erheblich, wenn er den Betrag von 800.000 € übersteigt. 

 

 

 

Ö 12     Beantwortung von Anfragen und Anregungen      
Ö 13     Schließung der Sitzung      
               

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