Vorlage - LEI/2013/101
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Beschlussvorschlag:
Sachverhalt:
Nach § 10 Absatz 1 BauGB beschließt die Gemeinde den Bebauungsplan – einschließlich der textlichen Festsetzungen und der örtlichen Bauvorschrift – als Satzung.
Gemäß § 58 (1) Ziffer 5 NKomVG ist für den Erlass von Satzungen ausschließlich der Rat zuständig. Im Umkehrschluss führt diese Gesetzgebung dazu, dass Abweichungen/Ausnahmen/Befreiungen von den textlichen Festsetzungen und der örtlichen Bauvorschrift in den Bebauungsplänen auch nur der Rat zulassen kann.
Zwischenzeitlich gehen für jede Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde Meinersen regelmäßig Befreiungsanträge ein. Werden die Bauherren nach den Gründen gefragt, gibt es die unterschiedlichsten Aussagen. Häufig wird aber auf das Alter der Bebauungspläne und auf die aktuelle Bauvielfalt verwiesen.
Um nunmehr ein einheitliches Verfahren bei Befreiungsanträgen durchzuführen, wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, die gestellten Anträge den jeweiligen Verwaltungsausschüssen zur abschließenden Entscheidung vorzulegen. Mit der Übertragung dieser Kompetenzen wird erreicht, dass ein politischer Beschluss relativ zeitnah herbeigeführt werden kann und der Bauwillige in einem angemessenen Zeitfenster erfährt, wie über seinen Befreiungsantrag entschieden wurde.
Da zwangsläufig jeder Befreiungsantrag dem Bebauungsplan widerspricht, wird verwaltungsseitig immer ein negativer Beschlussvorschlag formuliert.