Vorlage - SGM/2013/267
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Sachverhalt:
Der Samtgemeindebürgermeister belehrt das Samtgemeinderatsmitglied
Ulf Neumann
über die Pflichten nach § 40 bis 42 NKomVG.
Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit berufen wird, ist gemäß § 43 NKomVG auf die ihm nach den §§ 40 bis 42 NKomVG obliegenden Pflichten hinzuweisen.
Diese Belehrung ist nach § 54 Abs. 3 NKomVG auch für Ratsmitglieder vorgeschrieben.
Die Belehrung ist von dem Samtgemeindebürgermeister vorzunehmen und erstreckt sich auf die nachstehenden Pflichten:
a) Amtsverschwiegenheit (§ 40 NKomVG)
b) Beachtung des Mitwirkungsverbots (§ 41 NKomVG)
c) Beachtung des Vertretungsverbots (§ 42NKomVG)
Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: NEIN
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Anlage/n:
Rechtsgrundlage
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Anlage SGM_2013_267 (136 KB) |