Vorlage - SGM/2013/307  

Betreff: Neufassung der Vereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe - Kinderbetreuung -
Status:öffentlich  
  Aktenzeichen:10-51 08 01-Poe.
Beratungsfolge:
Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde Meinersen Vorberatung
Samtgemeinderat Meinersen Entscheidung
16.12.2013 
11. Sitzung des Samtgemeinderates ungeändert beschlossen     
Anlagen:
Vereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe - Kinderbetreuung -  

Beschlussvorschlag:

Die Vereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe – Kinderbetreuung – mit dem Landkreis Gifhorn wird in der als Anlage  beigefügten Form abgeschlossen.


Sachverhalt:

Nach § 69 Abs. 6 des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) i. V. m. § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) kann im Einvernehmen festgelegt werden, dass die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände abweichend von der gesetzlichen Zuständigkeit des Landkreises Gifhorn als örtlichen Träger der Jugendhilfe Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe in ihrem Gebiet wahrnehmen.

Von dieser gesetzlichen Möglichkeit haben die Kommunen des Landkreises Gifhorn Gebrauch gemacht und eine Vereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe abgeschlossen. Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung ist am 01.08.1994 in Kraft getreten. Seitdem wurde die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und die Jugendarbeit von den Kommunen auf kommunaler Ebene wohnortnah wahrgenommen.

In der Samtgemeinde Papenteich übernehmen die einzelnen Mitgliedsgemeinden die Förderung der Tageseinrichtung für Kinder. Demnach muss die mit dem Landkreis geschlossene Vereinbarung sowohl vom Samtgemeindebürgermeister als auch den Bürgermeister/-innen der jeweiligen Mitgliedsgemeinden unterzeichnet werden.

Darüber hinaus werden in der neuen Vereinbarung die Ausgleichszahlungen für die Inanspruchnahme von externen Betreuungsplätzen neu geregelt (§ 4, Abs. 4). Die jeweiligen Beträge richten sich nach den aktuellen Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände.

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: NEIN


Finanzielle Auswirkungen:

keine


Anlage/n:

Vereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe Kinderbetreuung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Vereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe - Kinderbetreuung - (226 KB)      
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