Vorlage - MEI/2014/197
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Sachverhalt:
Mit beiliegendem Schreiben beantragen die CDU-Fraktion und Bündnis 90/Die Grünen-Fraktion eine Überprüfung, ob gemeindeeigene Flächen für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zur Verfügung stehen.
Derzeit gibt es in keiner der Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Meinersen ausgewiesene Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Der Kompensationsausgleich wurde zuletzt durch Ausgleichszahlungen an das Niedersächsische Forstamt Unterlüß geleistet und floss in den Kompensationsflächenpool „Am Sauerbach“ in der Nähe von Wahrenholz.
Auf die Frage, ob Flächen, die bereits unter Schutz gestellt sind, noch ökologisch aufgewertet werden können, hat die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Gifhorn wie folgt Stellung genommen:
Grundsätzlich ist es für die Eignung einer Fläche zur Kompensation von Eingriffstatbeständen nach der Eingriffsregelung des BNatSchG unerheblich, ob die Kompensationsflächen innerhalb oder außerhalb von Schutzgebieten liegen.
Für die Eignung der Flächen ist ausschließlich die am Eingriff orientierte Eignung für die Kompensation der zu kompensierenden Beeinträchtigungen ausschlaggebend.
Frühere Diskussionen, ob Kompensationsmaßnahmen in Schutzgebieten überhaupt zulässig sind, sind durch die Gesetzeslage nicht gestützt. Sie gingen von der Annahme aus, dass innerhalb von Schutzgebieten nur perfekt hochwertige Flächen vorhanden sind. Das ist bei der heutigen Form der Flächennutzung nicht erreichbar. Es gibt immer Flächen, die dem Schutzzweck nicht entsprechen. Deshalb sieht beispielsweise der § 23 BNatschG vor, NSG auch mit dem Ziel auszuweisen, in den Gebieten beeinträchtigte Lebensstätten, Biotope, Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen zu entwickeln oder wieder herzustellen.
Beispielsweise liegt im NSG Giebelmoor ein Flächenpool der Landesforsten mit ca. 550 ha Fläche. Hier besteht die Option, als Kompensation für Eingriffsfolgen, Waldfläche aus der Nutzung zu nehmen.
Auf den in der Anlage aufgeführten gemeindlichen Flächen wären Ausgleichsmaßnahmen denkbar. Die Notwendigkeit einer verbindlichen Bauleitplanung dafür besteht nicht. Nach einer Flächenauswahl sind Abstimmungsgespräche über Eignung und Wertigkeit mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Gifhorn zu führen.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: NEIN
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Anlage/n:
Antrag
Übersicht Flächenpool
5 Übersichtspläne