Vorlage - HIL/2013/128-02
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Beschlussvorschlag:
- Der Rat der Gemeinde Hillerse beschließt zu den im Verfahren gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen wie in der Anlage dargestellt.
- Der Rat der Gemeinde Hillerse beschließt aufgrund des § 10 (1) des Baugesetzbuches (BauGB) und des § 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) den Bebauungsplan „Rolfsbütteler Feld“ nach Prüfung der Anregungen/ Stellungnahmen als Satzung.
- Zugleich beschließt der Rat der Gemeinde Hillerse die Begründung mit Umweltbericht gemäß § 2a BauGB zum Bebauungsplan „Rolfsbütteler Feld“.
- Zur Durchführung des Vorhabens ist mit dem Grundstückseigentümer, Niedersächsische Landgesellschaft mbH (NLG), Hannover, kurzfristig ein Dienstleistungsvertrag abzuschließen. Die Verwaltung wird ermächtigt, diesen als Geschäft der laufenden Verwaltung eigenverantwortlich zu realisieren.
Sachverhalt:
Der Entwurf des Bebauungsplanes „Rolfsbütteler Feld“ hat in der Zeit vom 08. April 2014 bis zum 09. Mai 2014 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB erfolgte gleichzeitig.
Während der Auslegung wurden von den in der Anlage aufgeführten Behörden und Träger öffentlicher Belange und von Dritten Stellungnahmen abgegeben. Die Stellungnahmen werden inhaltlich wiedergegeben und – soweit Anregungen vorgebracht wurden – mit entsprechenden Beschlussvorschlägen versehen.
Am 22.07.2014 hat die Gemeinde Hillerse mit dem Grundstückseigentümer, Niedersächsische Landgesellschaft mbH (NLG), die weitere Vorgehensweise zur Realisierung des Bauleitplanverfahrens abgestimmt. Die Gemeinde wird nach der Planaufstellung die Umsetzung der Maßnahme in enger Abstimmung mit der NLG vornehmen und dazu in Kürze einen entsprechenden Dienstleistungsvertrag abschließen. Um eine kurzfristige Realisierung des Projektes sicherstellen zu können, wird empfohlen die Verwaltung zu ermächtigen, den Vertrag als Geschäft der laufenden Verwaltung mit der NLG abzuschließen.
Sollte den Beschlussempfehlungen gefolgt werden, ist keine wesentliche Änderung des Bebauungsplanentwurfes erforderlich, sodass das Bauleitplanverfahren durch den Satzungsbeschluss zum Abschluss gebracht werden kann.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: NEIN
Finanzielle Auswirkungen:
Für die Bauleitplanung entstehen einmalige Aufwendungen in Höhe von 7.000,00 € im Ergebnishaushalt und Auszahlungen im Finanzhaushalt.
Anlage/n:
Zusammenstellung Abwägung
Bebauungsplan
Planzeichenerklärung
Begründung
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