Vorlage - SGM/2011/001  

Betreff: Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Samtgemeinderatsmitglieder durch den Samtgemeindebürgermeister
Status:öffentlich  
  Aktenzeichen:30 - 10 12 95 - Ha
Beratungsfolge:
Samtgemeinderat Meinersen Entscheidung
01.11.2011 
1. Sitzung des Samtgemeinderates - Konstituierende Sitzung ungeändert beschlossen     
Anlagen:
Anlage zur Vorlage SGM_2011_001  

Sachverhalt:

 

a)

Der Samtgemeindebürgermeister verpflichtet die Ratsmitglieder gemäß § 60 NKomVG, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu achten.

 

Bei der Kommunalwahl am 11. September 2011 haben die folgenden Bewerberinnen / Bewerber eine ausreichende Zahl an Stimmen erhalten und haben durch ihre Erklärung einen Sitz im Rat der Samtgemeinde Meinersen angenommen.

 

Für die CDU

Für die SPD

Für die GRÜNE

Niebuhr, Ernst-August

Athanasiadis-Gudaras, Erifili

Hoffmann, Hans-Joachim

Walkhoff, Rienelt

Wrede, Hans-Henning

Daver, Pesi

Gottschalk, Hans

Schacht, Katja

Schultze-van Dijk, Gerda

Spanuth, Thomas

Voiges, Wilfried

Hund, Benno

Seffer, Ingrid

Fahlbusch-Graber, Stephanie

 

Beutner, Heinrich

von Grünhagen, Werner

 

Hoske, Dietmar

Dürkop, Karsten

 

Schiesgeries, Horst

Ahlers, Ingo

 

Baumgarten, Uwe

Quiring, Jürgen

 

Asche-Baumgarten, Dirk

Grützmacher, Uwe

 

Schmale, Ilse-Marie

Elvers, Wilhelm

 

Stubbe, Walter Gerd

Tanke, Detlef

 

Bußmann, Timm

 

 

Müller, Angela

 

 

Jacobi, Christian

 

 

Bajohr, Matthias

 

 

Mayer, Sven J.

 

 

Krüger, Kai

 

 

 

b)

Die bei der Kommunalwahl am 11. September 2011 gewählten Ratsmitglieder werden durch den Samtgemeindebürgermeister über die Pflichten gemäß § 54 Abs. 3 NKomVG i.V.m.
§§ 40 bis 42 NKomVG belehrt.

 

 

Zu a)             

Verpflichtung

Zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl werden die Ratsmitglieder vom Samtgemeindebürgermeister förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu achten (§ 60 NKomVG).

Die Verpflichtung kann durch Handschlag abgegeben werden.

 

 

Zu b)             

Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit berufen wird, ist gem. § 43 NKomVG auf die ihm nach den §§ 40 – 42 NKomVG obliegenden Pflichten hinzuweisen. Diese Belehrung ist gem. § 54 NKomVG auch für Ratsmitglieder vorgeschrieben.

Die Belehrung ist vom Samtgemeindebürgermeister vorzunehmen und erstreckt sich auf die nachstehenden Pflichten:

- Amtsverschwiegenheit (§ 40 NKomVG)
- Beachtung des Mitwirkungsverbotes (§ 41 NKomVG)
- Beachtung des Vertretungsverbotes (§ 42 NKomVG)

Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.

 

Rechtsgrundlage

§§ 40, 41, 42, 43 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

§ 54 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

§ 60 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: NEIN

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine

 


Anlage/n:

Rechtsgrundlage

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage zur Vorlage SGM_2011_001 (17 KB)      
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