Vorlage - SGM/2015/411
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Beschlussvorschlag:
Aufgrund der §§ 1 (3) und 2 (1) des Baugesetzbuches (BauGB) wird die Aufstellung der 36. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Meinersen für folgende Flächen beschlossen:
Gemeinde Meinersen
Gemeindeteil Meinersen
a) Ausweisung von „Wohnbaufläche“ (Baugebiet Stockwiese/Schmiedekamp) mit einer Fläche von rund 1,54 ha,
b) Einbeziehung einer bisherigen Fläche für Gemeinbedarf (katholische Kirche) in „Gemischte Baufläche“ in der „Lindenstraße“ mit einer Gesamtgröße von rund 0,27 ha,
c) Ausweisung einer „Wohnbaufläche“ Meinersen-Süd (zwischen „Dalldorfer Straße“ und „Waldstraße“) mit einer Fläche von rund 5,35 ha.
Gemeindeteil Ahnsen
Anpassung des Flächennutzungsplanes entsprechend der Abrundungssatzung „Okerring“, Darstellung von ca. 1,06 ha als „Gemischte Baufläche“.
Gemeindeteil Päse
Anpassung des Flächennutzungsplanes an den Bebauungsplan „Ahnsener Weg II“ mit einer Fläche von rund 0,68 ha, Darstellung als „gemischte Baufläche“.
Gemeinde Müden (Aller)
Gemeindeteil Müden (Aller)
Ausweisung einer „Wohnbaufläche“ Müden-Mitte entsprechend des Bebauungsplanes „Heergarten II mit einer Fläche von rund 1,12 ha.
Gemeindeteil Flettmar
Ausweisung einer „Wohnbaufläche“ (Böckelser Straße/Am Lohberg) mit gleichzeitiger Anpassung des Flächennutzungsplanes mit einer Fläche von rund 2,60 ha.
Gemeindeteil Gerstenbüttel
Ausweisung einer „Gemischten Baufläche“ (Holze) mit einer Fläche von rund 0,15 ha.
Sachverhalt:
Aus den Mitgliedsgemeinden Meinersen und Müden (Aller) hat die Verwaltung Kenntnis über verschiedene Vorhaben zur Aufstellung von Bebauungsplänen und sonstigen Bauprojekten mit unterschiedlichen Zielsetzungen erlangt, die die Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Meinersen erforderlich machen.
Mit den vorliegenden Planunterlagen zur 36. Änderung des Flächennutzungsplanes werden die Planungsabsichten der Mitgliedsgemeinden - wie im Beschlussvorschlag dargestellt - als Vorentwurf zusammengefasst.
Um das Bauleitplanverfahren formal einzuleiten, wird als nächster Schritt die Verwaltung mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt. Zunächst wird die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB durchzuführen sein.
Bis zur Fassung des Auslegungsbeschlusses können weitere Flächen in die Planung aufgenommen oder zurückgestellt werden, insofern ist die Planung durch den vorgelegten Vorentwurf in keiner Weise verfestigt. Es werden für die weiteren Planentscheidungen die Planungsbeiträge eingeholt und können dann als Basis für alle weiteren Entscheidungen dienen.
Der Samtgemeindeausschuss kann dann zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage umfassender Informationen zu den Änderungsbereichen mit dem Auslegungsbeschluss fortfahren. Erst der Feststellungsbeschluss muss dann durch den Rat erfolgen. Um den Aufwand für die Ratsmitglieder zu begrenzen, empfiehlt die Verwaltung, das Bauleitplanverfahren in dieser Weise durchzuführen.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: NEIN
Finanzielle Auswirkungen:
Für die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes entstehen einmalige Aufwendungen und zugleich Auszahlungen in Höhe von ca. 13.000,00 €, Folgekosten ergeben sich nicht.
Anlage/n:
Übersichtspläne Maßstab 1 : 5.000
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