Vorlage - MEI/2014/221-03  

Betreff: Neuherstellung der Straße "Ahleken" im Gemeindeteil Seershausen;
hier: Ausführungsplanung
Status:öffentlich  
  Aktenzeichen:60 - 66 12 02/4-Mi
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss der Gemeinde Meinersen Vorberatung
Gemeinderat Meinersen Entscheidung
25.02.2015 
19. Sitzung des Rates der Gemeinde Meinersen geändert beschlossen     
Anlagen:
Anschreiben Anlieger vom 02.02.2015  

Beschlussvorschlag:

 

1. Die Straße „Ahleken“ im Gemeindeteil Seershausen wird nach Variante 2a in einer Breite

    von 4m/4,50 m, einseitig geneigt, hergestellt, wobei die befestigten Parkflächen entfallen

    sollen.

 

2. Das Ingenieurbüro Hahn, 30900 Wedemark, wird im Rahmen eines entsprechenden

    Ingenieurvertrages mit den Leistungsphasen 3 bis 9 beauftragt.

 

 


Sachverhalt:

 

Die grundsätzlichen Hintergründe zur Notwendigkeit des Ausbaus der Straße „Ahleken“ im Gemeindeteil Seershausen sind ausführlich in den Vorlagen MEI/2014/221 bis MEI/2014/221-02 erläutert. Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss der Gemeinde Meinersen hat am 20.11.2014 die Variante 2a zum Beschluss empfohlen sowie empfohlen, das Ingenieurbüro Hahn im Rahmen eines entsprechenden Ingenieurvertrages für diese Ausbaumaßnahme zu beauftragen.

 

Nach dem erfolgten Beschlussvorschlag des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses fand mittlerweile die Anliegerversammlung für die Anlieger der Straße „Ahleken“ statt. Hieraus ergaben sich noch Wünsche und Hinweise der Anlieger, die nun in dieser Vorlage nochmals aufgegriffen werden und in der Anlage zusammengefasst dargestellt sind.

 

1.

Planungsrichtlinie für die Bemessung der Verkehrsräume ist die RAST 06 – Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (Ausgabe 2006).

 

Für den typischsten und am häufigsten anzutreffenden Begegnungsfall unterschiedlicher Fahrzeuge ist unter Berücksichtigung der  Fahrgeschwindigkeit und den Bewegungs- und Sicherheitsabständen die erforderliche Fahrbahnbreite zu bestimmen.

 

So ist planerisch für die Anliegerstraße „Ahleken“ der Begegnungsfall zweier PKWs bemessungstechnisch zugrunde gelegt worden. Demnach wäre gemäß Planungsrichtlinie bei verminderter Geschwindigkeit (kleiner/gleich 40 km/h) eine befestigte Fahrbahnbreite von 4,10 m erforderlich. Um bei einer Pflasterstraße die Pflasterschnittkosten auf ein Mindestmaß zu reduzieren, wird bei der Wahl der Fahrbahnbreite auf ein Pflastermaß abgestellt. So könnte sich für die Straße „Ahleken“  eine Fahrbahnbreite von 4,00 m ergeben.

 

Um auch die Begegnung mit einem LKW zu ermöglichen, werden die Bankette beidseitig der Fahrbahn mit Mineralgemisch stabilisiert. Diese Maßnahme dient letztlich auch der Stabilität der Fahrbahnränder.

 

Durch den Verzicht auf die Erstellung von Parkplätzen ist davon auszugehen, dass Fahrzeuge am Fahrbahnrand/halbseitig auf der Fahrbahn abgestellt werden. Auch in solchen Fällen ist eine ausreichend breite befestigte Fahrbahnfläche notwendig, um an den parkenden Fahrzeugen vorbei fahren zu können, ohne in den Straßenseitenraum zwangsweise ausweichen zu müssen.

 

Im Übrigen würde man bei einer Reduktion der Fahrbahnbreite auf 3,50 m sich lediglich die Kosten für die Pflasterung in Höhe von ca. 3.000,00 € ersparen (Länge x Breite x Kosten Pflaster = 200 m x 0,50 m x 30,00 €/m²). Dennoch wären dann die Bankette um die verlorengegangene Fahrbahnbreite von 0,50 m zusätzlich zu befestigen. Da nunmehr in jedem Begegnungsfall zweier PKWs ins Bankett ausgewichen werden muss, ist mit jährlich zusätzlichen Unterhaltungsaufwendungen zu rechnen. Es ist sicher auch nicht im Sinne der Anlieger, zukünftig mit immer wiederkehrenden planmäßigen Bankettreparaturen zu rechnen. Das ist aus verwaltungstechnischer Sicht vermeidbar und im Übrigen auch nicht wirtschaftlich.

 

2.

 

Grundsätzlich wurde vom Gemeindedirektor bereits in der Anliegerversammlung selbst ausgeführt, dass in jedem Fall beim Ausbau einer Straße die Erneuerung oder Verbesserung der Teileinrichtungsstraßenbeleuchtung geprüft wird. Da die Gemeinde Meinersen derzeit ohnehin die Straßenbeleuchtung in allen Gemeindeteilen auf LED-Technik umrüstet, ist es hier außer Frage, dass zumindest eine neue Beleuchtungstechnik in der Straße installiert wird. Dies ist auch nach dem Wunsch der Anlieger unstrittig, jedoch sind diese der Meinung, dass die Gelder für die Neuinstallation der Straßenbeleuchtungsmasten und die damit einhergehenden Mehrbelastungen vermeidbar sind.  

 

Hierzu ist festzustellen, dass dies zwar grundsätzlich möglich ist, genauso wie es möglich wäre, überhaupt keine Umrüstung vorzunehmen, aber dennoch am Vorschlag festgehalten wird, eine Kompletterneuerung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung vorzunehmen. In der Straße „Ahleken“ befinden sich derzeit Peitschenmasten, die grundsätzlich nach den Empfehlungen der Beleuchtungshersteller unvorteilhaft für die Installation von LED-Technik sind. Das bedeutet, dass an Standorten, wo diese Peitschenmasten stehen, keinerlei lichttechnischer Vorteil durch die Installation von LED-Technik erzeugt werden kann, da alle LED-Leuchtköpfe in ihrer Lichtausmessung darauf ausgerichtet sind, auf die normalen senkrechten Laternenmasten aufgesetzt zu werden.

 

Unabhängig davon ist technischerseits ohnehin ein Leitungsplan vorgesehen, der ein Beleuchtungskabel auf der anderen Straßenseite vorsieht und es scheint auch mit Blick auf die Nachhaltigkeit und die Frage einer auf die Zukunft ausgerichteten Straßenbeleuchtungsanlage nicht sinnvoll zu sein, wenn schon an einer Straße eine komplette Baumaßnahme durchgeführt wird, die Beleuchtungstechnik insbesondere mit Blick auf den auf dem Erdboden ankommenden Lichtkegel nicht dem derzeitigen Stand der Technik anzupassen

 

Daher schlage ich trotz der Einwände der Anlieger die Erneuerung und Verbesserung der Straßenbeleuchtungseinrichtung ebenfalls weiterhin vor.

 

3.

 

Weiterhin wurde in der Anliegerversammlung selbst, wenn auch nicht in dem als Anlage beigefügten Anschreiben der Anlieger, grundsätzlich kritisiert, dass ein beitragspflichtiger Ausbau vorgesehen ist und keine günstigere Unterhaltungsmaßnahme, die keine Beitragspflichtigen auslösen würde. Schließlich habe die Gemeinde in den vergangenen Jahren ihre Straßenunterhaltungspflichten ohnehin vernachlässigt. Hierzu ist folgendes festzustellen:

 

Zum Beitragsrecht:

 

Der Gemeinde als Träger der Straßenbaulast obliegt ohne Frage die Unterhaltung der Straßen, so dass sie den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügen. Diese Verpflichtung hat jedoch ihre Grenzen in der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde. Dem Einzelnen steht weder ein Anspruch auf Erfüllung der Straßenbaulast zu, noch kann er aus der Nichterfüllung Ansprüche ableiten.

 

Für die Beantwortung der Frage, ob eine Straße erneuerungsbedürftig ist, steht der Gemeinde ein umfängliches Einschätzungsermessen zu. Die Einschätzung dieses Ermessens hat sich zu orientieren an der üblichen Nutzungsdauer von Straßen, die nach den Bestimmungen des Kommunalabgabenrechts im Mittelwert bei 25 Jahren liegt.

 

Es wird davon ausgegangen, dass der jetzige Ausbau Ende der 60´iger bzw. Anfang der 70´er Jahre herbeigeführt wurde. Nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit (bei der öffentlichen Einrichtung „Ahleken“ = über 40 Jahre) verliert der Gesichtspunkt einer unterlassenen bzw. nicht regelmäßig durchgeführten Unterhaltung und Instandsetzung seine Bedeutung, so dass es dann unerheblich ist, ob eine Erneuerungsbedürftigkeit auf einen aufgestauten Reparaturbedarf zurückzuführen ist.

 

Somit ist auch nicht gerechtfertigt, bei einer nach der üblichen Nutzungsdauer durchgeführten, beitragsfähigen Erneuerung den Aufwand um einen sogenannten Reparaturabschlag zu reduzieren.

 

Zusammenfassend schlage ich den beitragsfähigen Ausbau der Straße „Ahleken“ - wie in der Anliegerversammlung vorgestellt - nach Variante 2a mit einseitiger Neigung ohne die befestigten Parkflächen vor.

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: NEIN

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine

 


Anlage/n:

Anschreiben der Anlieger vom 02.02.2015

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anschreiben Anlieger vom 02.02.2015 (103 KB)      
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