Vorlage - SGM/2015/437  

Betreff: Besetzung der Stelle des allgemeinen Vertreters des Samtgemeindebürgermeisters
Status:öffentlich  
  Aktenzeichen:10 - 11 11 20 - Poe.
Beratungsfolge:
Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde Meinersen Vorberatung
Samtgemeinderat Meinersen Entscheidung
20.07.2015 
21. Sitzung des Samtgemeinderates ungeändert beschlossen     
Anlagen:
Anlage zu Vorlage SGM_2015_437  

Beschlussvorschlag:

 

a)              Auf Antrag der CDU-Fraktion wird gemäß § 109 Abs. 1 S. 3 2. HS Nr. 2 NKomVG auf die Stellenausschreibung für die Besetzung der Stelle 00/03, Erster Samtgemeinderat, verzichtet.

 

b)              Samtgemeinderat Arndt-Christoph Föcks wird mit Wirkung vom 01.10.2015 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von acht Jahren zum Ersten Samtgemeinderat berufen und in eine freie und besetzbare Planstelle der Besoldungsgruppe B 2 BBesG eingewiesen.

 


Sachverhalt:

 

Der jetzige Inhaber der Stelle des Ersten Samtgemeinderates wurde am 19. April 2015 zum hauptamtlichen Samtgemeindebürgermeister der Samtgemeinde Meinersen gewählt. Damit tritt er am 01. Oktober 2015 die Nachfolge des scheidenden Samtgemeindebürgermeisters Heinrich Wrede an. Die dadurch frei werdende Planstelle soll auf Wunsch der CDU-Fraktion durch den Leiter des Kämmereiamtes, Herrn Samtgemeinderat Arndt-Christoph Föcks besetzt werden.

 

Bei der Wahl in das Beamtenverhältnis auf Zeit schreibt § 109 Abs. 1 S. 1 NKomVG eine Amtszeit von acht Jahren vor. Die Stelle ist im Stellenplan nach Besoldungsgruppe B 2 BBesG auf der Grundlage der Nds. Kommunalbesoldungsverordnung ausgewiesen, so dass eine formelle Planstelleneinweisung mit der Ernennung vorzunehmen ist.

 

Gemäß § 109 Abs. 1 S. 3 1. HS NKomVG ist die Stelle öffentlich auszuschreiben. Der Rat kann jedoch im Einvernehmen mit dem Samtgemeindebürgermeister beschließen, von der Ausschreibung abzusehen, wenn nicht zu erwarten ist, dass sich im Ausschreibungsverfahren eine andere Person bewerben würde, die wegen ihrer Eignung, Befähigung und Sachkunde vorzuziehen wäre.

 

Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder der Vertretung erforderlich.

 

Zu diesem Beschluss ist das Einvernehmen des Hauptverwaltungsbeamten erforderlich (§ 109 Abs. 1, S. 3 NKomVG).

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: NEIN

 

Notwendigkeit einer separaten Stellungnahme zur demographischen Entwicklung: NEIN


 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Da der bisherige Amtsinhaber ebenfalls in der Besoldungsgruppe B 2 BBesG eingewiesen war, entstehen hinsichtlich der Besoldung keine höheren Personalaufwendungen. Es ergibt sich jedoch ein Barwertzuwachs bei den Pensionsrückstellungen.

 


Anlage/n:

Rechtsgrundlage

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage zu Vorlage SGM_2015_437 (186 KB)      
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