Vorlage - SGM/2016/003
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Sachverhalt:
Es wird festgestellt, dass sich der Rat der Samtgemeinde Meinersen aus folgenden Fraktionen bzw. Gruppen zusammensetzt:
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Mindestens zwei Samtgemeinderatsmitglieder können sich zu einer Fraktion oder Gruppe zusammenschließen.
Gemäß § 57 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i.V.m. § 18 Abs. 4 der Geschäftsordnung haben die Fraktionen oder Gruppen des Samtgemeinderates ihre Bildung, Umbildung und Auflösung sowie ihre Mitglieder dem Samtgemeinderatsvor-sitzenden schriftlich anzuzeigen und dabei ihre/ihren Vorsitzende/n anzugeben. Der Samtgemeinderat nimmt die Fraktionen und Gruppen zur Kenntnis.
Einzelheiten über die Bildung der Fraktionen und Gruppen sowie über deren Rechte und Pflichten regelt die Geschäftsordnung.
Rechtsgrundlage
§ 57 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
§ 18 der Geschäftsordnung
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: NEIN
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Anlage/n:
Rechtsgrundlage
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | NKomVG_57_Geschäftsordnung_§_18_SGM (242 KB) |