Vorlage - SGM/2016/006
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Beschlussvorschlag:
a) Die Zahl der Beigeordneten wird für die Dauer der Wahlperiode um zwei Beigeordnete auf
acht Beigeordnete erhöht.
b) Die Verteilung der auf die einzelnen Fraktionen und Gruppen entfallenden Sitze wird wie
folgt festgestellt:
_____________-Fraktion:________________________ Sitze
_____________-Fraktion:________________________ Sitze
_____________-Fraktion:________________________ Sitze
c) Als Beigeordnete werden benannt:
_________ -Fraktion | Vertreter/in |
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_________-Fraktion | Vertreter/in |
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_________-Fraktion | Vertreter/in |
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d) Die Zusammensetzung des Samtgemeindeausschusses wird wie folgt festgestellt:
Mitglied | Vertreter/in |
Samtgemeindebürgermeister Eckhard Montzka |
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Erster Samtgemeinderat Arndt-Christoph Föcks |
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Sachverhalt:
Zu a)
Die Zahl der Beigeordneten beträgt in Gemeinden und Samtgemeinden mit nicht mehr als 26 bis 36 Samtgemeinderatsmitgliedern 6 Beigeordnete. Gemäß § 74 Abs. 2 NKomVG kann der Samtgemeinderat für die Dauer der Wahlperiode beschließen, dass sich die Zahl der Beigeordneten um zwei erhöht.
Zu b)
Die Bildung des Samtgemeindeausschusses erfolgt in der ersten Sitzung des Samtgemeinderates nach den Vorschriften über die Bildung der Ratsausschüsse gemäß
§ 75 i.V.m. § 71 NKomVG. Die Sitze der Beigeordneten werden nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren auf die Vorschläge der Fraktionen und Gruppen verteilt.
Hiernach stehen der Fraktion: _________________________________________________
_________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________
Sitze im Samtgemeindeausschuss zu.
Der Samtgemeindebürgermeister gehört dem Samtgemeindeausschuss mit Stimmrecht Kraft Gesetzes an.
Der Erste Samtgemeinderat gehört dem Samtgemeindeausschuss mit beratender Stimme an.
Zu c)
In der ersten Sitzung des Samtgemeinderates bestimmen die Samtgemeinderatsmitglieder aus ihrer Mitte die Beigeordneten. Für jedes Ausschussmitglied ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestimmen.
Zu d)
Die Zusammensetzung des Samtgemeindeausschusses ist durch Beschluss festzustellen.
Rechtsgrundlage:
§§ 7, 74, 75 i.V.m. § 71 Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: NEIN
Finanzielle Auswirkungen:
Als Aufwandsentschädigung je Beigeordnete/r wird aufgrund der derzeitig gültigen Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder, Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie ehrenamtlich tätige Personen in der Samtgemeinde Meinersen vom 13.03.2012 eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 150,00 EUR zuzügl. 35,00 EUR Fahrkostenerstattung (insgesamt 185,00 EUR) gezahlt.
Anlage/n:
Rechtsgrundlagen
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | NKomVG_7_71_74_75 (262 KB) |