Vorlage - SGM/2015/481
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Sachverhalt:
Der Samtgemeindebürgermeister erhält keine Ernennungsurkunde, muss jedoch vereidigt werden.
Als Beamter hat der HVB den Diensteid zu leisten (§ 38 BeamtStG). Das nähere Verfahren regelt § 81 Abs. 1 NKomVG. Der HVB ist von der Eidesleistung befreit, wenn er im unmittelbaren Anschluss an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird, weil dann das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt (§ 7 Abs. 2 Satz 3 NBG). Schließt sein Beamtenverhältnis als HVB an ein anderes Beamtenverhältnis, auch bei demselben Dienstherrn an, gilt diese Regelung nicht.
Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisen (§ 47 NBG):
„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Niedersächsische Verfassung und die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Anlage/n:
Erklärung über die Annahme der Wahl
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Nr. | Name | ||||
1 | Erklärung über die Annahme der Wahl (23 KB) |