Vorlage - MUE/2016/001  

Betreff: Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsmitglieder durch den bisherigen Bürgermeister
Status:öffentlich  
  Aktenzeichen:30 - 10 12 95 - Ha
Beratungsfolge:
Gemeinderat Müden (Aller) Entscheidung
07.11.2016 
1. Sitzung des Rates der Gemeinde Müden (Aller) - Konstituierende Sitzung zur Kenntnis genommen     
Anlagen:
NKomVG_40_43_54_60_103  

Sachverhalt:

 

a)

Die bei der Kommunalwahl am 11. September 2016 gewählten Ratsmitglieder werden durch den bisherigen Bürgermeister über ihre Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG belehrt.

 

b)

Der bisherige Bürgermeister verpflichtet die Ratsmitglieder gemäß § 103 NKomVG i.V.m.
§ 60 NKomVG, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu achten.

 

 

Bei der Gemeindewahl am 11. September 2016 haben die folgenden Bewerberinnen/ Bewerber eine ausreichende Zahl an Stimmen erhalten und haben durch ihre Erklärung einen Sitz im Rat der Gemeinde Müden (Aller) angenommen:

 

CDU

SPD

Schiesgeries, Horst

von Grünhagen, Werner

Bußmann, Timm

Ahlers, Ingo

Krösmann, Alexandra

Baars, Rüdiger

Schmale, Ilse-Marie

Firlus, Jan Niklas

Karp, Karl-Heinz

Gensicke, Dieter

Meyer, Marian

Jäger, Friedhelm

Schacht, Gernot

Baars, Jannik

Krüger, Kail-Ludwig

 

Wiechers, Steffen

 

Aermes, Jan

 

 

Zu a)

Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit berufen wird, ist gem. § 43 NKomVG auf die ihm nach den §§ 40 – 42 NKomVG obliegenden Pflichten hinzuweisen. Diese Belehrung ist gem. § 54 Abs. 3 NKomVG auch für Ratsmitglieder vorgeschrieben.

 

Die Belehrung ist vom bisherigen Bürgermeister vorzunehmen und erstreckt sich auf die nachstehenden Pflichten:

 

-   Amtsverschwiegenheit (§ 40 NKomVG)

-   Beachtung des Mitwirkungsverbotes (§ 41 NKomVG)

-   Beachtung des Vertretungsverbotes (§ 42 NKomVG)

 

Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.

 


Zu b)  

Verpflichtung

Zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl werden die Ratsmitglieder von dem bisherigen Bürgermeister förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten (§ 60 NKomVG).

 

Die Verpflichtung kann durch Handschlag erfolgen.

 

Rechtsgrundlage

§§ 40, 41, 42, 43 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

§ 54 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

§ 60 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

§ 103 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: NEIN

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine

 


Anlage/n:

Rechtsgrundlage

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 NKomVG_40_43_54_60_103 (142 KB)      
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