Vorlage - SGM/2015/501
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Sachverhalt:
Anmerkung: Steven Barkin und Oliver Horn wurden erfolgreich aus der Schule entlassen
und stehen als Schülervertreter nicht mehr zur Verfügung.
Gemäß § 110 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) muss dem Schulausschuss mindestens ein Schülervertreter / eine Schülervertreterin angehören. Um diese Voraussetzung zu gewährleisten hat der Gemeindeelternrat entschieden erstmalig zusätzlich einen stellvertretenden Schülervertreter / eine stellvertretende Schülervertreterin zu berufen. Die Vorschläge wurden durch die Schülerversammlung festgelegt.
Die gemäß § 71 Abs. 7 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes nicht dem Samtgemeinderat angehörige Mitglieder des Schulausschusses
Schülervertreter Kira Hacke
Stellvertretender Schülervertreter Sönke Kayser
werden gemäß § 43 NKomVG auf die ihnen nach den §§ 40 bis 42 NKomVG obliegenden Pflichten hingewiesen. Die Belehrungen sind vom Samtgemeindebürgermeister vorzunehmen und erstrecken sich auf nachstehende Pflichten:
a) Amtsverschwiegenheit (§ 40 NKomVG)
b) Beachtung des Mitwirkungsverbotes (§ 41 NKomVG)
c) Beachtung des Vertretungsverbotes (§ 42 NKomVG)
Der Hinweis ist aktenkundig zu machen
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: NEIN
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Anlage/n:
Rechtsgrundlage
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Rechtsvorschrift NKomVG §§ 71_73_40_43 (309 KB) | ||||
2 | Rechtsgrundlage § 110 NSchG (202 KB) |